Leistungsschutzrecht ist reine Klientelpolitik
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Leistungsschutzrecht ist reine Klientelpolitik
"Der Entwurf sieht vor, dass unzählige Internetnutzer selbst kleinste Satzfetzen oder Überschriften aus Presseerzeugnissen nicht mehr ungefragt übernehmen können. Andererseits soll das Zitatrecht unberührt bleiben. Wie problematisch das ist, zeigt heute schon der Konflikt zwischen dem Leistungschutzrecht der Tonträgerhersteller und der Kunst des Samplings.
Im Gesetzentwurf steht weiter, das Verbot gelte nur für gewerbliche Absichten. Die Abgrenzung zur nichtgewerblichen Nutzung ist auch hier nicht klar. Sie ist im Gesetzestext nicht definiert. Die Gesetzesbegründung stützt sich auf einzelfallbezogene Rechtsprechung. Selbst Hobby-Blogger, die kleinste Summen über Micropaymentdienste oder Werbung einnehmen, sollen betroffen sein. Wie eine Abgrenzung von gewerblicher und nichtgewerblicher Absicht beispielsweise in sozialen Netzwerken funktionieren soll, ist völlig unklar.
Unklar ist auch, wie das Leistungsschutzrecht am Presseerzeugnis oder an Teilen hiervon von den Rechten der Urheber an ihren Texten abgegrenzt werden soll. Wenn Presseverleger das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) zugesprochen bekommen, bedeutet dies, dass Journalistinnen und Journalisten diese Texte nicht mehr ohne Genehmigung der Verlage im Netz veröffentlichen dürfen. Das neue Recht kann also auch Urheberrechte beschneiden. Wie eine 'angemessene' Beteiligung der Urheberinnen und Urheber an den Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht aussehen soll, bleibt darüber hinaus ebenfalls undefiniert."
F.d.R. Michael Schlick
Pressesprecher
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Datum: 14.06.2012 - 16:00 Uhr
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