Begrüßenswertes BGH-Urteil zur Bestechlichkeit
ID: 667020
Bundesgerichtshofs (BGH) zur 'Bestechlichkeit von Ärzten' ist
sicherlich begrüßenswert, doch kein Freibrief für die Vorteilnahme
von Ärzten", kommentiert Dr. Max Kaplan, Präsident der Bayerischen
Landesärztekammer (BLÄK) den BGH-Beschluss.
"Die große Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte arbeitet korrekt, fair
und ehrlich", sagte Kaplan. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
lebten ihre Berufsrealität gesetzeskonform. "Unserem eigenen
ärztlichen Interesse entsprechend, haben wir in der Berufsordnung
(BO) mit den Paragraphen 30 und 31 ganz klar geregelt, dass
Bestechlichkeit, Vorteilsnahme und Sponsoring den Ärzten untersagt
sind", so Kaplan, der selbst als Hausarzt tätig ist.
Nach § 30 BO ist der Arzt verpflichtet, "in allen vertraglichen
und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten seine ärztliche
Unabhängigkeit für die Behandlung der Patienten zu wahren." § 31 BO
untersagt die sogenannte Zuweisung: "Dem Arzt ist es nicht gestattet,
für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für
die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder
Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich
oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu
versprechen oder zu gewähren. Er darf seinen Patienten nicht ohne
hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und
Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher
Leistungen empfehlen oder seine Patienten an diese verweisen."
"Wir sind uns diesem hohen Anspruch an unser Berufsethos durchaus
bewusst", so der Präsident wörtlich. Die vereinzelten "schwarzen
Schafe", die es leider auch unter Ärztinnen und Ärzten gebe, würden
durch die BLÄK nicht geschützt, sondern vielmehr die Verstöße
berufsrechtlich geahndet. Daher sei ein Einschreiten des
Gesetzgebers, beispielsweise eine strafrechtliche Verschärfung im
Patienten-Arzt-Verhältnis, gar nicht notwendig. Die ärztliche
Selbstverwaltung bewältigt die Problematik "Bestechlichkeit" aus
eigener Kraft. "Wir Ärztinnen und Ärzte sind ein 'Freier Beruf' und
fungieren, rechtlich betrachtet, nicht als Angestellte der
gesetzlichen Krankenkassen, sind aber dennoch unbestechlich", sagte
der BLÄK-Präsident und verwehrte sich gegen den unsinnigen
Umkehrschluss, nach dem Motto: "Wer die ärztliche Freiberuflichkeit
abschaffe, erhielte quasi im Beipack, den korruptionsfreien Arzt."
Hintergrund:
Laut BGH-Beschluss vom 29. März 2012 machen sich Vertragsärzte,
die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die
Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen,
nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 Strafgesetzbuch (StGB)
strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheidet aus.
Entsprechend sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten
solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder
Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar.
Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene
Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 73 Abs. 2
Sozialgesetzbuch (SGB) V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der
Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des § 11
Abs. 1 Nr. 2 StGB, noch als Beauftragter der gesetzlichen
Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.
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Pressestelle
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Datum: 26.06.2012 - 09:50 Uhr
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