Vorverlegung des Rückflugs ist Reisemangel

Vorverlegung des Rückflugs ist Reisemangel

ID: 672341

ARAG Verbraucher-InformationDüsseldorf, 03.07.2012



(firmenpresse) - Reiseveranstalter müssen unter Umständen zahlen, wenn sie den Rückflug einer Pauschalreise um mehr als zehn Stunden vorverlegen. Auch unter Berücksichtigung eines in AGB enthaltenen Vorbehalts kann die Vorverlegung des Rückflugs um zehn Stunden einen Mangel begründen, der den Reisenden auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten berechtigt, erläutern ARAG Experten das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH).

Laut dem Urteil der Karlsruher Richter können Urlauber auf Kosten des Veranstalters selbst einen Rückflug buchen, wenn der Flugtermin kurzfristig auf eine ungünstige Zeit vorverlegt wird. Eine Verlegung des Flugs um zehn Stunden auf den frühen Morgen bedeute nämlich einen Mangel der Reise. Wenn der Veranstalter keine Abhilfe schafft, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Dies bedeute, dass er die erforderlichen Kosten für einen anderen Flug übernehmen muss.

Der Fall
In dem konkreten Fall hatten die Kläger eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 Euro pro Person gebucht. Der Rückflug sollte planmäßig um 16.40 Uhr stattfinden. Einen Tag vorher wurde der Flug auf 5.15 Uhr vorverlegt. Dazu sollten die Urlauber nachts um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden. Daraufhin buchten die Kläger selbst einen Flug, der am vorgesehenen Tag um 14.00 Uhr startete. Die Kosten von 504,52 Euro verlangten sie vom Veranstalter zurück. Die Verlegung des Flugs "in eine nicht sehr angenehme frühe Morgenzeit" bedeute einen Mangel der Reise, befanden dann auch die Richter. Die Reisenden sind nach deren Auffassung grundsätzlich berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen, indem sie einen anderen Flug buchen, den sie dem Veranstalter in Rechnung stellen können. Voraussetzung dafür ist, dass sie dem Veranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben, oder dass eine Fristsetzung entbehrlich war, beispielsweise, weil der Veranstalter die Verschiebung als alternativlos dargestellt hat. Um das zu klären, verwies der BGH den Fall zurück.



Kein Schadenersatz
Ein Anspruch auf weiter reichende Entschädigung oder Schadenersatz bestand im konkreten Fall allerdings nicht. Da die Reisenden dem Reisemangel im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zu einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde (BGH, Az.: X ZR 76/11).

Quelle: BGH

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