Pflicht zur Insolvenzantragsstellung trotz Schuldnerantrag

Pflicht zur Insolvenzantragsstellung trotz Schuldnerantrag

ID: 68939

Mit Beschluss vom 28.10.2008 (Aktenzeichen: BGH 5 StR 166 / 08) hat der Bundesgerichtshof (Vorinstanz: Landgericht Görlitz) entschieden, dass die Insolvenzantragspflicht des Schuldners nicht schon entfällt, wenn ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, sondern erst mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.



(firmenpresse) - Diese Entscheidung des BGH ist für die Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung, da insbesondere Funktionsträger von Gesellschaften, wie beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH, oftmals irrtümlich davon ausgehen, dass im Falle des Stellens eines Insolvenzantrages durch einen der Gläubiger der Gesellschaft - zumeist durch einen Lieferanten, das Finanzamt oder aber die Krankenkasse – seine eigne Verpflichtung zur Stellung eines solchen Antrages erloschen sei. Dies ist nicht der Fall, wie der BGH unter detaillierter Begründung aufzeigt.
Die Pflicht zur eigenen Antragsstellung, die sich bei dem beispielhaft gewählten GmbH-Geschäftsführer aus den §§ 64, 84 GmbHG ergibt und dort immerhin mit Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bewehrt ist, besteht nach wie vor solange, bis dass Insolvenzgericht über die Eröffnung des Verfahrens entschieden hat, entweder positiv – Verfahren wird eröffnet – oder aber negativ – Verfahren wird mangels Masse nicht eröffnet bzw. Verfahren wird nicht eröffnet, weil die Voraussetzungen der Insolvenz nicht vorliegen. Allein im letzteren Falle besteht freilich auch keine Antragspflicht des Schuldners, in allen Fällen hat dieser bei pflichtwidrigem Versäumen des Antrages mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft wegen Insolvenzverschleppung zu rechnen.

Der BGH führt zur Begründung dieser Entscheidung insbesondere aus:
„…Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursordnung ist die Pflicht des Gemeinschuldners nicht bereits dadurch entfallen, dass ein Gläubiger Konkursantrag gestellt hat … Trotz gewichtiger Gegenargumente … lässt auch unter Geltung der Insolvenzordnung die Antragstellung durch einen Gläubiger die eigene Pflicht des Schuldners nicht entfallen.
Zwar muss nach der Insolvenzordnung der Schuldner nicht mehr - wie nach § 104 KO a.F. - ein besonderes Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner sowie eine Übersicht über die Vermögensmasse mit seinem Insolvenzantrag zusammen vorlegen. Er ist vielmehr nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 InsO zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Damit enthält der Schuldnerantrag aufgrund der Neuregelung des Antragsrechts in der Insolvenzordnung gegenüber der alten Rechtslage nunmehr für das Insolvenzgericht keine vorteilhafteren Informationsmöglichkeiten. Gleichwohl sprechen die gewichtigeren Argumente dafür, dass es bei der eigenen Antragstellung durch den Schuldner für die Beendigung der Strafbewehrung verbleiben muss …“





Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwälte der Kanzlei Barduhn, Frankfurt am Main, sind spezialisiert in den Bereichen Straf- und Strafprozessrecht und vertreten bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem Bundesgerichtshof.
Neuerungen sowie Entscheidungen mit allgemeiner wirtschaftlicher Relevanz werden in diesem Portal regelmäßig veröffentlicht.

Barduhn Rechtsanwälte
Zeil 10
60313 Frankfurt am Main
Tel. 069 / 48 0027 84



Leseranfragen:

Barduhn Rechtsanwälte
Ass. jur. Mira Leithold
Zeil 10
60313 Frankfurt am Main
Tel. 069 / 48 0027 84



drucken  als PDF  an Freund senden  DataSV Aktuell: Plant die Bundesregierung die Abschaffung des öffentlich bestellten Sachverständigen? Die wirtschaftlichen Probleme in Nicaragua treffen vor allem die Kinder
Bereitgestellt von Benutzer: Zeil10
Datum: 02.01.2009 - 20:02 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 68939
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: RA M. Barduhn
Stadt:

Frankfurt am Main


Telefon: 069 / 48 0027 84

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 03.01.2008

Diese Pressemitteilung wurde bisher 934 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Pflicht zur Insolvenzantragsstellung trotz Schuldnerantrag"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Barduhn Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Barduhn Rechtsanwälte


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z