Geschäftsführerhaftung für Steuern
Die allgemeine Ansicht, dass eine Kapitalgesellschaft nur mit ihrem eigenen Vermögen haftet und die Gesellschafter und Geschäftsführer nicht angegriffen werden können, ist leider so ganz Allgemein nicht richtig. Hier ein Beispiel für die Gefahren des Geschäftsführers und des Privatvermögen des Geschäftsführers:
Jede Kapitalgesellschaft beschäftigt Mitarbeiter und diese Beschäftigungsverhältnisse sind überwiegend sozialversicherungspflichtig. Und gerät die Kapitalgesellschaft in die Krise, dann kann das Privatvermögen des Geschäftsführers in Gefahr geraten.
Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist zur Einbehaltung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge von den Beschäftigten der Kapitalgesellschaft verpflichtet. Diese Pflicht tritt unabhängig von der Lohnzahlung ein, nur auf Grund der Beschäftigung von Arbeitnehmern. Hat der Arbeitnehmer nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch auf ein Gehalt, so tritt die Beitragspflicht in jedem Fall ein, ob das Gehalt gezahlt wird oder nicht.
Bei einem normalen Geschäftsbetrieb ist alles unproblematisch, die Gehälter werden gezahlt und auch die Sozialversicherungsbeiträge. Aber was passiert, wenn das Unternehmen in die Krise gerät und die vorhandenen liquide Mittel nicht für alle Aufgaben ausreichen.
Hier sollte der Geschäftsführer rechtzeitig juristischen Rat einholen, da sonst auch sein Privatvermögen durch die Maßnahmen der Sozialversicherungsträger einschließlich der Durchgriffshaftung in akuter Gefahr ist.
Ist die Gesellschaft nicht in der Lage alle Verpflichtungen vollständig zu erfüllen, entstehen die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der geschlossenen Arbeitsverträge. Vorsicht ist insbesondere bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten geboten, da die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge absoluten Vorrang genießt.
Werden hierbei Fehler gemacht, droht eine strafrechtliche Verfolgung nach den Vorschriften des § 266 a Abs. 1 StGB und eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile nach den Vorschriften des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB.
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Datum: 23.08.2012 - 08:57 Uhr
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