Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Anleger von Clerical Medical
ID: 720713
aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofs weiter in ihren Rechten
gestärkt. In den zuletzt ergangenen Urteilen (BGH; Aktenzeichen: IV
ZR 271/10, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 286/10 und IV ZR 151/11)
kam der Bundesgerichtshof den Anlegern zur Hilfe. Urteile
verschiedener Oberlandesgerichte, welche den Anlegern bereits
Schadensersatzansprüche zugesprochen hatten, wurden bestätigt. Die
Karlsruher Richter entschieden, dass die Beklagte, der englische
Lebensversicherer Clerical Medical Investment Ldt. (CMI), die
ursprünglich zugesicherten Ausschüttungen aus den Verträgen an die
Anleger auszahlen müsse.
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führen aus: Neben diesen Ausschüttungen könnten Anleger von Clerical
Medical auch einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Dieser sei durch
das bloße Vorliegen des Auszahlungsanspruchs nicht von vornherein
ausgeschlossen, so der BGH. Es könne bereits genügen, dass die
abgeschlossenen Verträge wirtschaftliche Nachteile für die Kläger
beinhalten. Dies könnte sich beispielsweise bereits daraus ergeben,
dass viele Kunden Darlehen aufgenommen hätten, um in die Verträge zu
investieren.
Der Bundesgerichtshof hatte die Verfahren an die
Oberlandesgerichte zurückgewiesen, damit diese die Sachlage weiter
aufklären können. Dabei sei durch den BGH aber die Verantwortung von
CMI deutlich dargestellt worden. Es ist davon auszugehen, dass die
Instanzgerichte diesen Ausführungen folgen werden.
Das oberste Zivilgericht hatte vorliegend das erste Mal in Sachen
Clerical Medical zu entscheiden. CMI müsse seinen Kunden demnach die
versprochenen Ausschüttungen auch auszahlen, ohne Rücksicht auf den
ermittelten Wert der jeweiligen Versicherung.
Viele Versicherungsnehmer sollen beim Vertrieb der Versicherungen
von Clerical Medical durch unverständliche Angaben über zu erwartende
Renditen in die Irre geführt worden sein. Der BGH stellte jedenfalls
fest, dass der englische Lebensversicherer bei den Anlegern
unrichtige Vorstellungen über die zu erwartenden Vertragsrenditen
hervorgerufen habe. Hierdurch und durch die ungenügende Aufklärung
über die Funktionsweise der Versicherungen, solle eine Verletzung von
Aufklärungspflichten von CMI verwirklicht worden sein. Auch hiermit
bestätigte der Bundesgerichtshof die Urteile verschiedener
Oberlandesgerichte. Es ist davon auszugehen, dass die vorliegenden
Entscheidungen auch für die anderen "Wealthmaster-Noble"-Pläne von
CMI, die sogenannten Hebelmodelle wie zum Beispiel "EuroPlan" und
"Profit Plan Noble", angewendet werden können. Denn die Karlsruher
Richter gingen in ihren Urteilen nicht auf die verschiedenen
Vertragsmodelle ein.
Viele Betroffene haben sich bereits in der Vergangenheit
erfolgreich gegen die Clerical Investment Group durchgesetzt, wie die
vorliegenden Verfahren erneut zeigen. Betroffene Anleger sollten
diese für sie positiven Urteile nutzen und ihre rechtlichen
Möglichkeiten zeitnah von einem versierten Rechtsanwalt überprüfen
lassen.
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Datum: 13.09.2012 - 14:31 Uhr
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