Vertragsabschluss online - Wann ist er bindend?

Vertragsabschluss online - Wann ist er bindend?

ID: 723658

ARAG Verbraucher-InformationDüsseldorf, 18.09.2012



(firmenpresse) - Seit dem 1. August 2012 gilt für Online-Angebote mit kostenpflichtigen Leistungen - egal ob Waren oder Dienstleistungen - das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet. Nur wenn der Online-Händler beim Bestellprozess dessen Vorgaben beachtet hat, ist der "Bestellklick" für den Verbraucher auch rechtsverbindlich. Welche Anforderungen das im Einzelnen sind, erläutern die ARAG Experten.

Schutz vor versteckten Kosten
Das Gesetz will Verbraucher bei kostenpflichtigen Onlineangeboten von vorneherein besser vor versteckten Preisangaben schützten. Internetanbieter müssen ihren Kunden deshalb unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich

- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistungen...
- den Gesamtpreis...
- die Liefer- und Versandkosten...
- bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) die Vertragslaufzeit...

in hervorgehobener Weise anzeigen. Das Gesetz spricht insoweit von den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung. Die Formulierung lässt darauf schließen, dass eine kurze Beschreibung des Vertragsgegenstands ausreichen dürfte. Eine abschließende Klärung über den notwendigen Umfang wird in Streitfällen die Rechtsprechung herbeiführen müssen.

Button-Lösung
Der Bestell-Button muss außerdem unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen, z.B. mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (vgl. §312 g Abs. 3 BGB n.F.). In der Gesetzesbegründung werden als zulässige Alternativen

- "kaufen"...
- "kostenpflichtig bestellen"...
- "zahlungspflichtigen Vertrag schließen"...

genannt. Unzulässig sind hingegen nach der Gesetzesbegründung Formulierungen wie:

- "weiter"
- "Bestellung abgeben" oder
- "bestellen"

Scrollen unerwünscht
Die oben genannten Angaben zum Vertragsgegenstand und der unmissverständliche beschriftete Button müssen räumlich eng zusammen (also bestenfalls ohne scrollen) auf der letzten Seite des Bestellprozesses angezeigt werden. Diese Anforderung wird in der Praxis in einigen Fällen Probleme aufwerfen, da z.B. Bildschirmgröße und Bildschirmauflösung der Kunden unterschiedlich sind und daher nicht immer gewährleistet ist, dass alle Informationen auf eine Seite passen. Auch ein gut gefüllter Warenkorb kann dazu führen, dass der Kunde scrollen muss. Solange die notwendigen Informationen aber unmittelbar oberhalb der Bestellbuttons angezeigt werden, wird ein vorheriges scrollen voraussichtlich zulässig sein. Auch hier obliegt es wieder den Gerichten, die gesetzlichen Anforderungen zu konkretisieren.



Fazit:
Nur wenn all diese Vorgaben erfüllt sind, gibt der Verbraucher mit dem Anklicken auch eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Ansonsten wird kein wirksamer Vertrag geschlossen und der Kunde muss nicht zahlen.

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/internet-und-computer

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.



PresseKontakt / Agentur:

redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
thomas(at)redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Xirrus Wireless steigt in den deutschen Markt ein snom präsentiert kosteneffizientes IP-Telefon snom 710 für den Büroalltag
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 18.09.2012 - 12:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 723658
Anzahl Zeichen: 3224

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211-963 2560

Kategorie:

Information & TK


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 445 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Vertragsabschluss online - Wann ist er bindend?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

ARAG: Schöne Verbrauchertipps ...

Schönheit mit Spritze, aber ohne Vorher-Nachher-Fotos Eine kleine Faltenunterspritzung hier, ein bisschen Volumen da - Hyaluron-Spritzen boomen, und mit ihnen die Werbung für sanfte Schönheitsbehandlungen. Doch potenzielle Kunden mit Vorher-Nachh ...

SUP: Zwischen Wellen, Wind und Vorschriften ...

Mit knapp über einem Prozent gehört das Stand-up-Paddling - kurz SUP - sicherlich nicht zur beliebtesten Sportart in Deutschland. Dennoch liegt diese entspannte Wassersportart voll im Trend und freut sich wachsender Beliebtheit, wie man vielerorts ...

ARAG Recht schnell... ...

+++ Einsatzfahrzeug überholt im Überholverbot - keine Haftung +++ Die Fahrerin eines Kastenwagens bog nach links in die Auffahrt einer Tankstelle ein, übersah dabei aber ein Fahrzeug mit Blaulicht, das sich von hinten näherte. Es kam zu einer Ko ...

Alle Meldungen von ARAG SE


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z