BGH: Inhaltskontrolle der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherungen

BGH: Inhaltskontrolle der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen

ID: 729237

In einer aktuellen Entscheidung beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit der Inhaltkontrolle von allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Darin stellt er fest, dass Formularklauseln zur Abschlusskostenverrechnung, zur Rückkaufswertberechnung und zur Behandlung geringfügiger Auszahlungsbeträge unzulässig sind.



(firmenpresse) - Laut dem BGH stellen Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Sie sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.
Im Zillmerverfahren (Zillmerung) werden zur Kostentilgung die ersten Prämien des Versicherungsnehmers herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und für Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Über dem maximalen Zillmersatz von 4% der Gesamtbeitragssumme liegende Abschlusskostenanteile werden kontinuierlich über die Vertragslaufzeit verteilt. Nach Ansicht des Gerichts dient diese Abrede nicht allein bilanziellen Zwecken. Die Zillmerung wirkt sich vielmehr unmittelbar nachteilig auf die dem Versicherungsnehmer im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung zustehenden Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen aus.
Des Weiteren sind Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG differenzieren, wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Mangels Trennung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Ausmaß und Dauer der wirtschaftlichen Einbußen nicht hinreichend erkennen.
Zuletzt ist eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.


Betroffene Anleger sollten daher in verschiedene Richtungen Ansprüche prüfen lassen.
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Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Schwerpunkt im Kapitalanlagerecht tätig. Betroffene Anleger erhalten kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und hat in langjähriger Tätigkeit zahlreiche Anleger gegenüber Banken und Finanzdienstleistern vertreten.



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Bereitgestellt von Benutzer: Thieler
Datum: 25.09.2012 - 18:29 Uhr
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