Welche Möglichkeiten stehen einem Markenlizenznehmer bei Markenverletzung durch Dritte zu, um den eigenen Schaden ersetzt zu bekommen?
Gewerbliche Schutzrechte können grundsätzlich lizenziert werden: So kann der Inhaber einer Marke einem Lizenznehmer die Nutzung seiner Marke in einem bestimmten Umfang gestatten, dafür muss der Lizenznehmer zumeist eine Nutzungsgebühr entrichten. Wird die Marke von einem Dritten verletzt, kann der Lizenznehmer jedoch keinen Schadensersatz direkt von diesem verlangen.
Nach dem Markengesetz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) kann jedoch ausschließlich der Inhaber der Marke Schadensersatz geltend machen. Dem Lizenznehmer steht nur ein Unterlassungsanspruch zu, er kann von dem Dritten also lediglich verlangen, sofort von der Benutzung des Kennzeichens abzusehen.
Letzten Endes bleibt der Lizenznehmer jedoch nicht auf seinem Schaden sitzen: Regelmäßig kann er verlangen, dass der Markeninhaber den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verletzer geltend macht (sog. Drittschadensliquidation) und anschließend den Schaden ersetzt.
Fazit:
Bevor eine Lizenzvereinbarung unterschrieben wird, sollten beide Seiten sie unbedingt ausreichend prüfen lassen, um eventuelle Nachteile auf eigener Seite möglichst gar nicht entstehen zu lassen. Speziell die Vergütungsregelungen (z.B. Einmallizenz, Stücklizenz oder Umsatzlizenz), der Umfang der Lizenz (einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht) und eventuelle Haftungsregelungen müssen ebenso klar definiert sein, wie die Regelungen über den Schadensausgleich.
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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Datum: 11.03.2009 - 12:37 Uhr
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