Amoklauf in Winnenden
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Amoklauf in Winnenden
Nachdenken über geeignete Maßnahmen des Jugendschutzes ist ausdrücklich geboten
Das im Juli 2008 reformierte Jugendschutzgesetz, unter anderem mit dem Ziel, den Jugendschutz im Hinblick auf Computerspiele zu verbessern, ist nicht ausreichend.
Bei dem Amoklauf in Winnenden zeigt sich erneut, dass der Täter im Vorfeld seiner Tat sich intensiv mit so genannten Killerspielen beschäftigt hat.
Die Bundesfamilienministerin hat selbst mehrfach erklärt, dass die im Juli in Kraft getretene Neuregelung nur Teil eines Sofortprogramms der Bundesregierung ist und damit vorläufigen Charakter hat. Ein weiteres Nachdenken über geeignete Maßnahmen des Jugendschutzes ist ausdrücklich geboten.
Dabei geht es selbstverständlich nicht um altmodisch-grimmiges Sittenwächtertum und nicht um Vorurteile gegen neue Formen in Spiel und Freizeit. Im Gegenteil, es ist zu begrüßen, dass pädagogisch wertvolle und unterhaltsame Computerspiele besonders von staatlicher Seite ausgezeichnet werden.
Eine der entscheidenden Fragen im Zusammenhang mit so genannten Killerspielen ist, wie Alterskennzeichnungen zustande kommen. In der Vergangenheit ist die Politik vor allem durch den Missstand auf den Plan gerufen worden, dass nach Expertenurteil eine hohe Zahl von Alterskennzeichnungen zu lax vergeben worden sind.
Daran wird auch das reformierte Jugendschutzgesetz nichts ändern. Denn die USK behält die Auslegungshoheit und das Vorgriffsrecht gegenüber der Bundesprüfstelle: Wenn eine Alterskennzeichnung erst einmal vorgenommen worden ist, ist dieses Prüfergebnis bindend ? auch die Bundesprüfstelle kann keine Indizierung mehr verhängen.
Es ist also weiterhin möglich, dass die Bewertungskriterien der Bundesprüfstelle und der USK auseinanderklaffen.
Das von dem 17-jährigen Amokläufer favorisierte Spiel "Counter-Strike" ist in der deutschen Version von der USK ab 16 Jahren freigegeben.
Die USK wird ihrer hohe Verantwortung für den Jugendmedienschutz nicht gerecht.
Deshalb brauchen wir:
1. strafrechtlich konkretisierte Verbotsnormen
2. eine Umgestaltung der Struktur und Arbeitsweise der USK, um Herstellerinteressen zurückzudrängen und effektive behördliche Überprüfungsmechanismen zu verankern.
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
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Datum: 12.03.2009 - 17:45 Uhr
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