Kommunalabwasserrichtlinie im Vergleich

Kommunalabwasserrichtlinie im Vergleich

ID: 777039

-Der Vergleich mit den bestehenden nationalen Anforderungen von Florian Fritsch, Consultant und Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt-



Kommunalabwasserrichtlinie und der Vergleich nationaler AnforderungenKommunalabwasserrichtlinie und der Vergleich nationaler Anforderungen

(firmenpresse) - Das deutsche Recht unterscheidet in seinen Mindestanforderungen nicht nach der Schutzbedürftigkeit der Gewässer, sondern stellt emissionsseitig Anforderungen auf. Aus diesem Grund differenziert das deutsche Recht nicht nach unterschiedlichen Gewässerqualitäten. Im Rahmen eines Weiterbildungsprogramms erläutert Florian Fritsch Pionier und Entwickler rund um ökologische Projekte dieses Thema, welches sich um die einzuhaltenden Parameter, die sich aus § 7a Abs. 1 WHG in Verbindung mit dem Anhang 1 der Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift ergeben, befasst.

Im Rahmen der Untersuchung der Vergleichbarkeit ist einzubeziehen, dass die Kommunalabwasserrichtlinie unter dem Begriff "Stickstoff insgesamt" die Summe aus Nitrat-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Ammonium-Stickstoff und organisch gebunden Stickstoff versteht, während der Anhang 1 den organisch gebundenen Stickstoff nicht miteinbezieht. Außerdem wird die Einhaltung der Werte durch die Richtlinie mit Hilfe des arithmetischen Jahresmittels der 24-Stunden-Mischproben überprüft, wohingegen die deutsche 4-von-5-Konzeption mit der Höchstwertbegrenzung auf der Basis von qualifizierten Stichproben oder 2 Stunden-Mischproben vorsieht.

In den Wassereinzugsgebieten eutrophierungsgefährdeter Gewässer müssen die genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird" (Art. 5 Abs. 4). Bei Anwendung der Pauschalbetrachtung können alle Anlagen die obengenannten Werte überschreiten; darüber hinaus ist eine Gesamtbetrachtung ausschlaggebend.

Florian Fritsch erläutert: "Die Bekämpfung des Algenwachstums beispielweise, ist unter den ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten dieser Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift und deren Anpassung möglich. So könnten Flüsse oder auch Gewässer wie der Dümmer nachhaltig geschützt und vorm Umkippen im Sommer bewahrt werden."



Die Überprüfungspflichten und Anpassungspflichten

Dr. Thomas Schulte wies auf folgendes hin:
"Gemäß der Kommunalabwasserrichtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle vier Jahre überprüft wird, ob weitere "empfindliche Gebiete" auszuweisen sind. In solchen Neugebieten sind innerhalb eines weiteren Siebenjahreszeitraums die genannten Vorgaben zu erfüllen (Art. 5 Abs. 7 Kommunalabwasserrichtlinie). Eine solche Überprüfungs- und Anpassungspflicht ist dem deutschen Recht bisher fremd, da durch die deutschen Anforderungen gemäß § 7a Abs. 1 WHG Mindestanforderungen an die Abwasserreinigung gestellt wurden, die dann allerdings gemäß § 6 WHG verschärft werden konnten.

Die Richtlinie gibt gewisse Überwachungs- und Auswertungsmethoden vor, mit der die gestellten Anforderungen an die Reinigungsleistung der kommunalen Kläranlagen geprüft werden sollen (Art. 15 Abs. 1 erster Spiegelstrich Kommunalabwasserrichtlinie). Die anzuwendende Überwachungsmethode ergibt sich aus Anhang I Abschnitt D. Es ist sicherzustellen, dass eine Überwachungsmethode angewandt wird, die mindestens dem durch die Richtlinie beschriebenen Anforderungsniveau entspricht. Außerdem sind am Ablauf und Zulauf der Abwasserbehandlungsanlagen an denselben, genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen. Durch die Anwendung der international anerkannten Laborpraktiken ist zu garantieren, dass die Veränderung des Zustands der Proben während der Zeit zwischen Entnahme und Analyse so gering wie möglich gehalten wird."


V.i.S.d.P.:

Florian Fritsch
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Florian Fritsch ist freier Consultant und Energieexperte. Er leitet als Geschäftsführer mehrere Unternehmen aus dem Bereich "Erneuerbare Energie", insbesondere Tiefen-Geothermie, Elektromobilität und Solarthermie. Weitere Informationen unter: www.fg.de




PresseKontakt / Agentur:

Fritsch
Florian Fritsch
Bruderwöhrdstraße 15a
93055 Regensburg
info(at)fg.de
0049 (0) 941 20 000 90
http://www.fg.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Keine Einigung! Studieninformationstag an der Cologne Business School (CBS)
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 05.12.2012 - 09:24 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 777039
Anzahl Zeichen: 3983

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Florian Fritsch
Stadt:

Regensburg


Telefon: +49 (0)941 20 000 90

Kategorie:

Bildung & Beruf


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 290 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kommunalabwasserrichtlinie im Vergleich"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Florian Fritsch (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

E-Mobilität? Na klar, aber nicht um jeden Preis! ...

Was treibt uns an? Na, beispielsweise die Energie aus der Erde! Dass Fahren mit Strom die Fortbewegung der Zukunft ist, soweit herrscht bei den meisten Menschen mittlerweile Einigkeit. Dafür ist nicht allein der enorme Fahrspaß verantwortlich, der ...

Alle Meldungen von Florian Fritsch


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z