Elektronische Lohnsteuerkarte – Freibeträge gelten nicht automatisch
Lange in Planung, wird es 2013 so weit sein und die elektronische Steuerkarte kommt. Damit hat die bewährte auf dem Papier ausgedient. Die Neuerung bedeutet für die Arbeitgeber allerdings nicht, dass sie pünktlich zum 1. Januar 2013 mit dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) starten müssen. Sie können, müssen aber nicht. Sie erhalten eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013. Während dieser kann jeder Arbeitgeber beliebig entscheiden, wann er das bisherige Papierverfahren ablöst und zum elektronischen Verfahren wechselt. Da mindestens eine Abrechnung im Jahr 2013 mit den elektronischen Daten erfolgen muss, gilt der Dezember als letzter Umstellungsmonat. Für Arbeitnehmer, die sich Freibeträge im Jahr 2012 eintragen lassen haben, bedeutet das, dass sie diese erneut beantragen müssen. Denn sie werden nicht automatisch übernommen. Hierüber informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.
Mit einem Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte lassen sich schon im laufenden Jahr Steuern sparen. Der Vorteil ist, dass sich das monatliche Nettoeinkommen erhöhen lässt und man nicht erst auf die Erstattung am Jahresende warten muss. Alle Daten, die für den Lohnsteuerabzug benötigt werden, werden künftig nur noch digital übermittelt. Wer also Freibeträge nutzen möchte, muss einen erneuten Antrag stellen, denn es ist nicht so, dass die Freibeträge aus 2012 automatisch auf das elektronische Verfahren übergehen. Kümmert man sich nicht um die Beantragung, kann für den Arbeitnehmer auch kein Freibetrag übermittelt werden. Der Antrag kann noch bis zum 30.11.2013 erfolgen. Und zwar beim jeweils zuständigen Finanzamt. Diesen Antrag kann man bequem ausfüllen und an das Finanzamt senden. Die benötigten Formulare lassen sich im Internet unter https://www.formulare-bfinv.de/ herunterladen.
Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.
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Datum: 13.12.2012 - 09:39 Uhr
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