Wenn es draußen glatt wird – wer für die Räum- und Streupflicht zuständig ist

Wenn es draußen glatt wird – wer für die Räum- und Streupflicht zuständig ist

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Der Winter beschwert jedes Jahr Eisglätte und Schnee. Dann kann es für Fußgänger extrem gefährlich werden. Rutschen diese aus und ziehen sich Verletzungen zu, kann das erhebliche Kosten verursachen. Viele sind verunsichert und wissen nicht, ob sie für die Räum- und Streupflicht verantwortlich sind. Die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen informieren über Pflichten und Möglichkeiten, sich zu schützen.



(firmenpresse) - Versicherung als Schutz bei Schadensersatzansprüchen

Stürzt eine Person aufgrund von glatten Straßenverhältnissen, kann er die ihm entstandenen Kosten geltend machen. Diese Forderungen können dabei von Schmerzensgeld, Kosten für die Heilbehandlung und Erstattung des Verdienstausfalls bis hin zu einer lebenslangen Rente reichen und teuer werden. Der Räum- und Streupflicht nachzugehen ist also eine wichtige Aufgabe, denn das schützt vor Schadensersatzforderungen. Zwar sind zunächst die Gemeinden für die Räum- und Streupflicht zuständig, diese nutzen jedoch die rechtliche Möglichkeit, diese den Grundstückseigentümern zu übertragen. Als Vermieter kann diese Pflicht wiederum per Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung auf den Mieter übertragen werden. Sodass er sich darum kümmern muss, die Gehwege von Eis und Schnee zu befreien. Für den Vermieter entsteht damit eine Kontrollpflicht. Kommen trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Schadensersatzansprüche auf einen zu, ist es für Eigentümer und Mieter gleichermaßen sinnvoll, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die dann eintritt. Wer Ansprüche geltend machen möchte, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden. Er berät ausführlich und kümmert sich um die Durchsetzung.

Für ausführliche Informationen zum Thema und zu sämtlichen weiteren Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.





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Homepage: www.dobiasch-richter.de



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Datum: 13.12.2012 - 10:04 Uhr
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