Telefonwerbung: Deutscher Konsumenten Dienst informiert über Details des beschlossenen Gesetzes
Verbraucher werden künftig wirksamer vor einer Störung ihrer Privatsphäre durch unerlaubte Telefonwerbung geschützt.
Im Einzelnen sieht das neue Gesetz diese Verbesserungen für die Verbraucher vor:
1) Im Gesetz wird klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene VORHER ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Verstöße können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
2) Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
3) Am Telefon abgeschlossene Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist künftig regelmäßig einen Monat.
4) Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:
a) Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig auch dann widerrufen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
Beispiel: Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif tat sächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.
b) Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bzw. die Vollmacht dazu bedarf im Fall des AnbieterWECHSELS künftig der Textform. Der neue Anbieter kann einen bestehenden Vertrag nur noch dann beim bisherigen Anbieter kündigen, wenn er ein solches "Schriftstück" des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.).
Das am 26.03. vom Bundestag beschlossene Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Es ist jedoch nicht zustimmungspflichtig. Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung - das heißt vermutlich noch im Mai - in Kraft treten.Unternehmensinformation / Kurzprofil:
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Datum: 27.03.2009 - 09:39 Uhr
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