Bund muss Kommunen bedarfsgerecht helfen dürfen
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Bund muss Kommunen bedarfsgerecht helfen dürfen
Debatte um die Föderalismusreform II
In der geltenden Fassung des Grundgesetzes beschränkt Artikel 104b die Möglichkeit zur Gewährung von Finanzhilfen des Bundes auf Bereiche, in denen dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zustehen.
Im Rahmen der Föderalismusreform II soll der Bund in die Lage versetzt werden, im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen zu gewähren. Damit soll sichergestellt werden, dass zur Bewältigung solcher Notsituationen erforderliche Programme zur Belebung der Investitionstätigkeit der öffentlichen Hand mit Unterstützung des Bundes in allen Investitionsbereichen durchgeführt werden können. Eine Beschränkung auf bestimmte Investitionsbereiche ist hier mit Blick auf das Ziel der Krisenbewältigung nicht sinnvoll.
Auch die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise stellt eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne der Neuerung dar. Deshalb werden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder grundsätzlich auch insoweit zulässig werden, als dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis zusteht. Das verabschiedete Zukunftsinvestitionsgesetz wird im Lichte der verfassungsrechtlichen Neuregelung auszulegen sein.
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Datum: 27.03.2009 - 16:11 Uhr
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