Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Unfallkosten als Werbungskosten absetzen
Dichter Nebel, Schneefall, Glatteis. Witterungsbedingte Unfälle sind im Winter nichts Außergewöhnliches. Selbst wenn dabei nur Blechschäden entstehen, die Reparaturen kommen Autofahrer oft teuer zu stehen. Befindet sich der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch auf einer beruflich veranlassten Fahrt, werden einige Ausgaben vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. „Die Faustregel lautet: Kann die Fahrt von der Steuer abgesetzt werden, gilt dies auch für die Unfallkosten“, erläutert Gudrun Steinbach von der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Doch das Finanzamt berücksichtigt nicht nur die Werkstattrechnung. Auch Ausgaben für Sachverständige, juristischen Beistand oder Gerichtskosten zählen zu den außergewöhnlichen Aufwendungen, die sich steuermindernd auswirken können. „Ebenso verhält es sich mit Abschleppkosten und Selbstbeteiligungen der Kaskoversicherung“, ergänzt Gudrun Steinbach. Kommt der Fahrer tatsächlich körperlich zu Schaden, so könnten auch Auslagen für Ärzte, Klinikaufenthalte oder Physiotherapie als Werbungskosten abgesetzt werden.
Um eine schlechtere Einstufung innerhalb der Schadenfreiheitsklassen der Versicherung zu verhindern, verzichten manche Unfallverursacher auf die Regulierung durch die eigene Kfz-Haftpflicht und begleichen die Instandsetzung eines fremden Schadens lieber aus eigener Tasche. „Diese können die gegnerischen Reparaturkosten ebenfalls als Werbungskosten von der Steuer absetzen“, so Steinbach. Über diese und weitere Werbungskosten informieren die bundesweit mehr als 350 Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
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Gudrun Steinbach (Vorstand)
Zuständig für die Pressearbeit der
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein
Riesstraße 17
80992 München
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Telefax: 09402 503523
E-Mail: g.steinbach(at)lohi.de
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Datum: 05.02.2013 - 14:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 05.02.2013
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