Kündigungsgrund: Facebook-Posting
ID: 815980
Das soziale Netzwerk Facebook beschäftigt nun auch zunehmend die deutschen Arbeitsgerichte.
Der Song "Bück Dich hoch" der Band Deichkind beschreibt äußerst kritisch den Arbeitsalltag in Büros. Daraufhin erhielt der Mitarbeiter eine fristlose Kündigung mit der Begründung, dass der von Deichkind besungene Arbeitsalltag auch auf den Arbeitsalltag bei seinem Arbeitgeber zu projezieren sei. Der Arbeitgeber führte weiter aus, dass in dem Betrieb menschenverachtende Arbeitsbedingungen vorgeworfen würden.
Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses kam es zu einer Einigung zwischen den Parteien, so dass der streitentscheidende Punkt, ob der Song als Satire oder Beleidigung auszulegen ist und damit die Kündigung rechtmäßig war, nicht geklärt werden mußte.
Die Transparenz der Einträge in sozialen Netzwerke werden vielmals unterschätzt. In Deutschland beobachten viele Arbeitgeber, Kollegen oder aber auch Headhunter die Einträge auf Facebook, Linkedin oder Xing äußerst genau.
Teilweise befinden sich die Nutzer in einem Dilemma. Die sozialen Netzwerke werden für die Karriere immer entscheidender. Bei falscher Nutzung können diese aber auch das entscheidende Ausschlußkriterium bedeuten.
Im täglichen Joballtag ist die Präsenz in sozialen Netzwerken vor allen Dingen im Vertrieb oder Marketingbereich unumgänglich. Die Recherche in sozialen Netzwerken ist heute für die Personalauswahl genauso Routine wie beispielsweise aber auch die als ersten Ermittlungsansatz für die Ermittlungsbehörden.
"Vor allen Dingen die arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nehmen ständig zu", erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers, http:// www.anwaelte-bonn.com. Die Mitarbeiter äußern sich negativ via Facebook über ihren Arbeitgeber.
"Noch ist die Rechtsprechung diesbezüglich sehr arbeitnehmerfreundlich. In den allermeisten Fällen sind derartige Kündigungen wegen Facebook-Einträgen unwirksam", so Mingers weiter.
So entscheiden die Arbeitsgerichte häufig, dass die Einträge jedenfalls als Beleidigung zu werten, diese jedoch noch keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Zunächst einmal hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abzumahnen. Eine Grenze war jedoch überschritten, als beispielsweise der Betriebsratsvorsitzende der überregionalen Tageszeitung Frankfurter Rundschau im Zuge eines Arbeitskampfes in dem Blatt Streikbrecher in einer offenen Facebook-Gruppe mit "Abschaum" und "Wichser" genannt hat.
Diese Beleidigungen rechtfertigten eine fristlose Kündigung.
Daher ist es ratsam, wenn man in den sozialen Netzwerken mit Kollegen oder Arbeitgebern oder Vorgesetzten befreundet ist, sich genau zu überlegen, was man in Bezug auf den Job postet. Ferner ist es ratsam, bevor man Freundschaftsanfragen seines Vorgesetzten annimmt, sich genau zu überlegen, welche Details des Profils oder welche Einträger dieser sehen darf.
Ferner haben die Arbeitnehmer einen weiteren Aspekt zu beachten: "Auch eine übermäßige Nutzung der sozialen Netzwerke während der Arbeitszeit, kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer täglich mehrere Stunden privat gesurft hat, so dass er nicht mehr vernünftig arbeiten konnte. In diesem Falle ist eine Abmahnung nicht notwendig" warnt Rechtsanwalt Mingers, http://www.anwaelte-bonn.com.
Ferner dürfen Mitarbeiter auch nicht bei Verlassen des Betriebes Betriebsgeheimnisse über soziale Netzwerke ausplaudern. Grundsätzlich besteht während eines Arbeitsverhältnisses ein vertragliches Wettbewerbs- und Geheimnisverbot. Wenn nichts ausdrücklich vereinbart ist, darf ein Mitarbeiter Kundendaten nur für seinen Arbeitgeber und nicht für sich selbst benutzen.
Dies gilt vor allen Dingen für Führungskräfte. Diese dürfen auch nicht an ehemalige Kunden ihres Arbeitgebers über soziale Netzwerke herangehen.
Insgesamt gilt also eine Vorsicht bei einem Umgang mit den sozialen Netzwerken, insofern diese den beruflichen Bereich betreffen.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Markt 10-12, 53111 Bonn
Datum: 15.02.2013 - 11:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 815980
Anzahl Zeichen: 4437
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Markus Mingers
Stadt:
Bonn
Telefon: 0228/18496942
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 280 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kündigungsgrund: Facebook-Posting"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Mingers & Kreuzer (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Fast 70 % aller Privatkredite sind fehlerhaft! Die Verbraucherzentralen schätzen die Widerrufsbelehrungen in mehr als der Hälfte aller Darlehen als falsch ein. Dies führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht abläuft und die Kredite im Rahmen der gesetzlichen Regelverjährung (10 Jahre) noch wid
Scheidung der Eltern und Kindesunterhalt ...
Lebt man in einer familiären Gemeinschaft so ist man sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Doch auch wenn diese familiäre Gemeinschaft zerbricht, sei es durch Scheidung oder Trennung der Eltern, kann ein Unterhaltsanspruch der Kinder gegen beide (!) Elternteile bestehen. Bei nicht verhe
Unbefristetes Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen ...
Der Bundesgerichtshof hat ein für alle Verbraucher wichtiges Urteil gefällt. Denn in diesem Urteil steckt bares Geld für jeden, der zwischen 1994 und 2007 eine Renten- oder Lebensversicherung abgeschlossen hat. Der BGH hat entschieden, dass Lebens-und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und
Weitere Mitteilungen von Mingers & Kreuzer
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Teilweise sehr kurze Fristen im Arbeitsrecht sind zu beachten ...
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In jüngster Vergangenheit erklärte das BAG, dass Urlaubsansprüche auch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältn
Anforderungen an Firmenwerbeprospekte ...
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm soll mit Urteil vom 30.10.2012 (Az.: I-4 U 61/12) das Urteil der Vorinstanz bestÃ
Auskunftsrecht von Treugebern über Mitanleger ...
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), der in zwei von vier Verfahren urteilte (Az.: II ZR 134/11; II ZR 13
Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse - ETL-Fachanwälte begleiten durch den Versicherungsdschungel ...
Zahlreiche privat Krankenversicherte erhalten Jahr für Jahr überraschende Beitragserhöhungen. So werden aus günstigen Tarifen bei Vertragsabschluss im Laufe der Zeit hohe, nicht eingeplante monatliche Fixkosten. Nicht selten zahlen Versicherte monatlich weit über 500 EUR an ihren privaten Kran




