Europäische Union: Dem Handel von Holzerzeugnissen droht ab dem 3. März 2013 Ungemach aus Brüssel

Europäische Union: Dem Handel von Holzerzeugnissen droht ab dem 3. März 2013 Ungemach aus Brüssel

ID: 848276

Mit Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vom 20. Oktober 2010 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit Wirkung ab dem 3. März 2013 vielfältige Verpflichtungen für alle Marktteilnehmer, die Holz- und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, begründet. Unter dem Deckmantel von Verbraucherschutzes und Ökologie werden durch die Verordnung den betroffenen Marktteilnehmern Verpflichtungen auferlegt, die in der Praxis ohne erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand kaum zu bewältigen sind.



Rechtsanwalt Arnd LacknerRechtsanwalt Arnd Lackner

(firmenpresse) - Die Verordnung regelt Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die erstmalig Holz- und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, sowie entsprechende Verpflichtungen von Händlern, die mit Holz- und Holzerzeugnissen handeln. Da die betroffene Produktpalette gemäß Anhang der EU-Verordnung Nr. 995/2010 sehr weit gefasst ist, fallen unter diese Verpflichtungen nahezu alle Händler, die mit Produkten handeln, die Holz in irgendeiner Form beinhalten, insbesondere Rohholz, Furnierblätter, Holzstäbe für Parkett, Span- und Faserplatten, Sperrholz, verdichtetes Holz, Holzrahmen für Bilder etc., sämtliche Verpackungsmittel aus Holz, Holzpaletten, aber auch Brennholz und Tischler- bzw. Zimmermannsarbeiten. Auch Zellstoff und Papier werden von der Verordnung erfasst, sowie gefertigte Holzmöbel und sogar Holzgebäude, also nahezu alles, was Holz im weitesten Sinne enthält. Hiervon ausgenommen sind lediglich Produkte, die Abfallholz im Sinne der EU-Richtlinie 2008/98/G vom 19. November 2008 über Abfälle enthalten.

"In Verkehr bringen" ist hierbei jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, also nahezu jede Umsatztätigkeit mit Holzerzeugnissen.

Den von diesem allumfassenden Regelungszweck betroffenen Händlern ist es zum Einen verboten, Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag zu vermarkten. Händler, die Holzprodukte aus legalem Einschlag in Verkehr bringen, sind demgegenüber verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette zu gewährleisten, d.h., entlang der gesamten Lieferkette die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben und gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeugnisse geliefert haben zu benennen und diese Informationen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Kontrollbehörden auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus müssen die Marktteilnehmer im Rahmen des Handels mit Holzerzeugnissen die von der Verordnung geforderte Sorgfalt walten lassen, insbesondere Informationen sammeln und bereitstellen über die Holzbeschreibung einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und gegebenenfalls der vollständigen wissenschaftlichen Bezeichnung, der Region des Ursprungslandes, der Konzession für den Holzeinschlag, der Liefermenge, des Namens und der Anschrift des Lieferanten und/oder Händlers sowie sämtlicher Dokumente oder anderer Nachweise dafür, dass das Holz und die Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.



Der Händler muss zudem ein Risikobewertungsverfahren durchführen, mit dessen Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, das Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht werden, analysieren und bewerten kann. Auch für dieses Verfahren regelt die Verordnung eine Vielzahl von in der Praxis kaum umsetzbaren Anforderungen.


Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, die für die Anwendung der Verordnung zuständigen Behörden einzusetzen und der Europäischen Kommission mitzuteilen sowie Überwachungsorganisationen einzusetzen, die die Marktteilnehmer kontrollieren. Im Falle von Verstößen gegen die Verordnung drohen Sanktionen in Form von Geldstrafen, der Beschlagnahme der Holzprodukte und sogar die sofortige Aussetzung der Gewerbeerlaubnis.

Fazit:

Die Verordnung trifft nicht nur die gesamte Möbelbranche, sondern auch jeden, der Produkte auf Holzpaletten bzw. mit Holzumverpackungen vertreibt. Der organisatorische Aufwand zur Umsetzung der Verordnung ist immens und muss bis zum 3. März 2013 von den betroffenen Marktteilnehmern umgesetzt werden. Gelingt diese Umsetzung nicht und verstößt ein Händler gegen die Verordnung, drohen nicht nur erhebliche Sanktionen, sondern auch die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Wettbewerber. Je nach Geschäftsumfang wird für viele Marktteilnehmer letztendlich nur die - kostenintensive - Möglichkeit einer FSC-Produktkettenzertifizierung (Chain of Custody - COC) bleiben, die sicherstellt, dass Unternehmen aus Verarbeitung und Handel ausschließlich FSC-zertifizierte Holzmaterialien verwenden und diese nicht mit unzulässigen Holzmaterialien vermischen. Einzelheiten hierzu hat die Forest Stewardship Council (FSC Deutschland) unter www.fsc-deutschland.de veröffentlicht.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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