Ein Verkehrsunfall! Auf was muss geachtet werden?

Ein Verkehrsunfall! Auf was muss geachtet werden?

ID: 855451

Es kommt immer wieder vor, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Grunde alleine steht, wenn er seinen Kfz-Schaden reguliert haben möchte.



Rechtsanwalt RedigRechtsanwalt Redig

(firmenpresse) - Reicht möglicherweise ein Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt doch aus? Unter welchen Voraussetzungen erhält man eine Entschädigung und / oder einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur?

Tatsächlich ist eine Unfallschadensregulierung oftmals komplizierter als man im ersten Augenblick denkt und durch einen Rechtslaien nur schwer alleine zu überschauen. Der Haftpflichtversicherer der Gegenseite hat auf diesem Rechtsgebiet naturgemäß einen enormen Wissensvorsprung und ist nicht selten auch dazu bereit und im Stande, es auf ein gerichtliches Klageverfahren ankommen zu lassen. Hierbei gilt es dann, selbstbewusst seine Ansprüche darzulegen und einzufordern. Aber man benötigt auch das Wissen, welche rechtlichen Ansprüche man eigentlich hat.

Grundsätzlich lohnt es sich schon bei einem fremd-verschuldeten Verkehrsunfall ein Gutachten durch einen Sachverständigen einzuholen, sobald der eigene Schaden am KFZ 800,- EUR oder mehr beträgt. Allerdings sollte bei älteren Fahrzeugen auch bei einem Schaden von unter 800,- EUR ein Gutachten eingeholt werden, da in dem Fall die Frage eines wirtschaftlichen Totalschadens zu klären ist, und die rechtlichen Ansprüche die Kenntnis des Wiederbeschaffungs- und des Restwerts voraussetzt.
Das Gutachten des Sachverständigen oder der Kostenvoranschlag kann man dem gegnerischen Haftpflichtversicherer mit der Aufforderung zusenden, sowohl den errechneten Schadensersatz als auch die Rechnung des Gutachters zu zahlen.

Anschließend wird der Haftpflichtversicherer die veranschlagten Netto-Reparaturkosten erstatten. Im Grunde kann man dies als eine Art Vorschuss betrachten, bis später die Reparaturrechnung eingereicht wird.
Wenn dann die Reparatur erfolgt ist, kann die Originalrechnung an den Versicherer übersandt werden, der sodann die effektiv angefallenen Reparaturkosten erstattet.
Zusätzlich kann bei jedem Unfall der Geschädigte eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,- EUR verlangen. Diese wird von den Versicherern in der Regel ohne Beanstandung gezahlt.



Vorausgesetzt das Fahrzeug wird tatsächlich repariert, steht dem Geschädigten für die Reparaturdauer ein Mietfahrzeug zu. Allerdings muss das Mietfahrzeug einer niedrigeren Klasse entsprechen, als das beschädigte Kfz. Der Hintergrund hierbei ist, dass der Vorteil ausgeglichen werden soll, den man dadurch hat, dass das eigene Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht bewegt werden kann.

Verzichtet der Unfallgeschädigte auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, kann er eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, vorausgesetzt er wäre tatsächlich in der Lage gewesen, das eigene KFZ zu nutzen. Liegt also der Geschädigte zum Beispiel im Krankenhaus oder tritt er kurz nach dem Unfall eine Flugreise an, so hätte er ohnehin sein Fahrzeug nicht nutzen können, selbst wenn es keinen Unfall gegeben hätte. Wird das Fahrzeug aber regelmäßig von Familienangehörigen genutzt, kann dennoch eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, auch wenn der Geschädigte selbst keine Möglichkeit zur Nutzung gehabt hat.
Die gegnerische Versicherungsgesellschaft zahlt alle im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten entsprechend der sogenannten Verschuldensquote ihres Versicherungsnehmers (also des Unfallgegners). Das betrifft auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten.

Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass man besser beraten ist, nicht nur dann, wenn die Schuldfrage ungeklärt ist, sondern auch wenn der Unfallgegner den Unfall unfraglich zu 100% verschuldet hat, ein Rechtsanwalt aufzusuchen. Der Rechtsanwalt wird den Unfall für den Geschädigten regulieren und nicht selten den ein oder anderen Euro mehr herausholen, da er im Umgang mit den Versicherungsgesellschaften geübt ist und weiß, worauf es im Einzelfall ankommt.

Weitere Informationen zu den Themen Verkehrsrecht Mannheim, Arbeitsrecht Mannheim oder Internetrecht Mannheim erhält man auch der Internetseite kanzlei-redig.de - Rechtsanwalt Mannheim.

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Desweiteren gehört auch die Rechtsberatung zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu den Dienstleistungen der Anwaltskanzlei.



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Datum: 18.04.2013 - 08:54 Uhr
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Reinhold Redig hat in den Jahren 1969 - 1975 an den Universitäten Heidelberg und Mannheim erfolgreich sein Jurasstudium absolviert und anschließend von 1976 - 1979 ein Referendariat am LG Mannheim innegehabt. Seit dem Jahre 1979 ist Reinhold Redig ...

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