Medienfonds: Steuervorteile können möglicherweise ausbleiben
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Scheinbar können Anleger von Medienfonds neue Hoffnung schöpfen. Bei solchen Fonds sollen die Steuervorteile und vorgesehenen Entwicklungen wohl nicht eingetreten sein.
GRP Rainer LLP(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Anleger sollen in der Vergangenheit vermehrt dazu übergegangen sein, Beteiligungen an Medienfonds zu erwerben. Medienfonds sind wohl zumeist geschlossene Fonds. Anleger, die sich an einem Medienfonds beteiligen, werden dann anscheinend an den Ergebnissen der durch die Medienfonds finanzierten Filme beteiligt.
Während der Zeichnung der Fonds sollen Anleger mit Steuervorteilen zum Erwerb bewogen worden sein. Allerdings soll sich in der Folge ziemlich schnell herausgestellt haben, dass die erhofften Ergebnisse wohl nicht erzielt werden können. Weiterhin sollen Zweifel an den in Aussicht gestellten Steuervorteilen aufgekommen sein. Mit ein Grund für die Unsicherheit unter den Anlegern sollen nicht unerhebliche Steuernachzahlungen seitens der Finanzämter gewesen sein.
Ferner sollen sich die Medienfonds anscheinend teilweise nicht wie vorgesehen entwickelt haben. Dabei seien wohl insbesondere die Einspielergebnisse der Filme oftmals hinter den Erwartungen zurück geblieben. Dazu sollen ebenfalls die Ausschüttungen an die Anleger geringer als erhofft ausgefallen sein.
Möglicherweise können Anleger gegen die schlechte Entwicklung der Beteiligung vorgehen. Eine Vielzahl der Anleger von Medienfonds soll während der Zeichnung falsch beraten worden sein. Deshalb könnten Anlegern unter Umständen Schadensersatzansprüche aufgrund einer Falschberatung zustehen. Sollten Anleger während der Zeichnung nicht ausreichend über etwaige Risiken der konkreten Beteiligung aufgeklärt worden sein, ist diesen anzuraten, einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies soll ebenfalls für Anleger gelten, welche bei der Zeichnung nicht fließende Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt wurden. Diesbezüglich soll aber eine Informationspflicht bestehen.
Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt kann die Beteiligung der betroffenen Anleger umfassend und einzelfallbezogen prüfen. Weiterhin kann er feststellen, ob Anlegern möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen. Mitunter könnten Anleger die Möglichkeit haben, so gestellt werden, als hätten sie den konkreten Fonds nie gezeichnet.
Vor diesem Hintergrund sollte allerdings die Verjährung möglicher Ansprüche beachtet werden. Anleger sollten deshalb unverzüglich handeln. Sollten die Ansprüche verjährt sein, könnten die den Anlegern möglicherweise zustehenden Ansprüche unter Umständen nicht mehr durchsetzbar sein.
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Datum: 30.04.2013 - 09:50 Uhr
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