Arbeitsrecht, Kündigungsschutz - Schutz des Arbeitnehmers vor Kündigung
ID: 878843
Der Kündigungsschutz ist im deutschen Arbeitsrecht fest verankert und dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor einer ungerechtfertigten Kündigung seitens des Arbeitsgerbers. Für eine vor dem Gesetz wirksame Kündigung müssen deswegen ausreichend Gründe vorhanden sein, als solche personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Umstände infrage kommen.
Der Kündigungsschutz ist im deutschen Arbeitsrecht fest verankert und dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor einer ungerechtfertigten Kündigung seitens des Arbeitsgerbers. Für eine vor dem Gesetz wirksame Kündigung müssen deswegen ausreichend Gründe vorhanden sein, als solche personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Umstände infrage kommen.
Sind die Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung ausreichend, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl zu treffen. Dass bedeutet, er muss zuerst den Arbeitnehmern kündigen, für welche die Kündigung nicht eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das betrifft kinderlose und alleinstehende Arbeitnehmer. Sie sind, früher als Verheiratete mit eigenen Kindern zu kündigen. Vorher muss allerdings der Abbau der entsprechenden Arbeitsplätze hinreichend begründet sein.
Wird eine verhaltensbedingte Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, liegen die Gründe dafür im Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Voraussetzung für diese Art Kündigung ist eine vorherige schriftliche Abmahnung des Arbeitnehmers, die er schriftlich zugestellt bekommen hat und in der er auf das jeweilige Fehlverhalten aufmerksam gemacht wird. Denn der Arbeitnehmer soll die Chance erhalten, sein Verhalten zu überdenken und zu ändern, da es sich bei einer Kündigung um einen tiefen Einschnitt in die persönliche Lebenssituation eines Menschen handelt. Die Kündigung ist die letzte Instanz des Arbeitgebers. Personenbedingte Kündigungen werden in der Regel aufgrund langer Fehlzeiten des Arbeitnehmers ausgesprochen.
Bestimmte Personengruppen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz, dazu gehören beispielsweise Schwerbehinderte und werdende Mütter. Werdenden Müttern darf der Arbeitgeber bis vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen. Der Kündigung eines Schwerbehinderten muss das zuständige Integrationsamt zustimmen.
Grundsätzlich gibt es gesetzliche Kündigungsfristen, davon abweichend können durch Tarifvertrag Kündigungsfristen festgelegt werden. Für einen einzelnen Arbeitsvertrag ist es nur dann möglich, kürzere Kündigungsfristen zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer zur Aushilfe und für einen begrenzten Zeitraum eingestellt ist. Oder er nur in Teilzeit (nicht mehr als 20 Stunden) arbeitet und die Kündigungsfrist nicht kürzer als vier Wochen beträgt. Auf keinen Fall darf für den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist vereinbart sein als für den Arbeitgeber.
Laut Gesetz gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen jeweils zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Diese Frist erhöht sich bei einer Arbeitgeberkündigung mit der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit:
• 2 Jahre, 2 Monate Kündigungsfrist
• 5 Jahre, 3 Monate Kündigungsfrist
• 8 Jahre, 4 Monate Kündigungsfrist
• 10 Jahre, 5 Monate Kündigungsfrist
• 12 Jahre, 6 Monate Kündigungsfrist
• 15 Jahre, 7 Monate Kündigungsfrist
• 20 Jahre, 8 Monate Kündigungsfrist
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Datum: 27.05.2013 - 15:10 Uhr
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