Experte Michael Oehme: Bundestag beschließt Honoraranlageberatungsgesetz – mit weitreichenden Folgen
ID: 884558
Zur Kontrolle kann der Anleger sich künftig auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem öffentlich einsehbaren Register über Honorar-Anlageberater informieren. Entsprechende Eintragungspflichten bestehen zudem für Honorar-Finanzanlagenberater bei den von den Industrie- und Handelskammern geführten zentralen Registern. Eine Tätigkeit auf Provisionsbasis ist dann zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht mehr möglich. Wer als Honorarberater Provisionen erhält, muss diese unverzüglich und ohne Abzug an seine Kunden weiterreichen. Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt, dass die Anlageberatung zwar nach wie vor sowohl auf Honorar- als auch auf Provisionsbasis angeboten werden darf. Voraussetzung dafür ist allerdings nun, dass die dafür zuständigen Bereiche organisatorisch, funktional und personell strikt voneinander zu trennen sind. Damit soll gewährleistet werden, dass Honorarberater keine Verkaufsvorgaben erhalten und die Ziele des Honoraranlageberatungsgesetzes damit verletzt werden.
Die Ziele des Honoraranlageberatungsgesetzes sind klar und ambitioniert: Durch eine gesetzliche Ausgestaltung der honorargestützten Anlageberatung soll mehr Transparenz über die Form der Vergütung der Anlageberatung geschaffen werden, so dass sich ein Kunde künftig bewusst für die provisionsgestützte Anlageberatung oder für die nicht-provisionsgestützte Honorarberatung entscheiden kann. Im Vordergrund steht die Trennung von Beratung und Verkauf bei Finanzanlagen. Dem Verbraucher muss im Beratungsgespräch klar sein, mit wem er es zu tun hat: Mit einem Vermittler, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert und für den die Beratung eine notwendige Vorstufe darstellt oder mit einem unabhängigen Berater, der nur von der Beratungsleistung lebt. Sein Honorar ist daher unabhängig vom Verkauf der Finanzprodukte. Das Honoraranlageberatungsgesetz soll bereits Mitte 2014 in Deutschland in Kraft treten. Für Wertpapierdienstleister ist eine organisatorische Trennung von (provisionsgestützter) Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung vorgeschrieben. Durch eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften wird zudem eine effektive Durchsetzung der für die Honorar-Anlageberatung aufgestellten Gebote und Verbote zusätzlich zu den anderen aufsichtsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden geschaffen. Neben diesen Vorgaben im Wertpapierhandelsgesetz an den Honorar-Anlagenberater wird in der Gewerbeordnung zudem eine Erlaubnispflicht für die Honorar-Finanzanlagenberater eingeführt, die nur zu bestimmten Finanzprodukten wie offene Investmentfonds beraten dürfen. Schließlich soll eine klar umrissene und eindeutige Berufsbezeichnung dem Kunden ermöglichen, die mit diesem Gesetz eingeführte qualifizierte Form der honorarbasierten Anlageberatung zu erkennen und darauf zu vertrauen, dass die Beratung den gesteigerten Wohlverhaltenspflichten, die an die Honorar-Anlageberatung gestellt werden, genügt. Mischmodelle gehören damit der Vergangenheit an.
Michael Oehme: „Das Gesetz, ist ein zukunftsträchtiger Schritt in die richtige Richtung - doch die meisten Experten wünschen sich eine grundlegende Vertiefung und weitere Regelungen.“ Bemängelt wird beispielsweise, dass es bei Banken auch künftig ein Nebeneinander von Honorar- und Provisionsberatung geben dürfte. Für Verbraucher sei es weiterhin schwer, mit der Vielzahl von Begriffen umzugehen und eine klare Entscheidung zu treffen.
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Datum: 05.06.2013 - 12:34 Uhr
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