Volkszählung verletzt Datenschutz-Tabu
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Die Sammelperfektion der Statistiker bei der Volkszählung berücksichtigt nicht immer das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Datenschutz: Die informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht.(firmenpresse) - Wenn, wie bei der Gebäudezählung Daten einer Person bei anderen Personen erhoben werden, dann wird die informationelle Selbstbestimmung der ersten Person verletzt. So geschehen bei der Volkszählung 2011, bei der zwar nur stichprobenartig jeder Zehnte befragt wurde, aber dafür jeder einzelne Gebäudeeigentümer - und dies auch zu den im Gebäude wohnenden Menschen.
Aus Sicht der Datenschützer ist dies ein Tabu. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfordert die Direkterhebung und gilt als Prüfstein für jeden Datenschützer.
Bestandsaufnahme im Rahmen des Datenschutz möglich
Die EU fordert von ihren Mitgliedsstaaten alle 10 Jahre eine Bestandaufnahme. Die Art der Durchführung überlässt sie aber den einzelnen Ländern. Eine Bestandsaufnahme nach allen Regeln des Datenschutzes wäre nach den folgenden, vom Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar geforderten Kriterien möglich:
- Gebäude- und Wohnungszählungen als Stichprobe
- Keine personenbezogene Erfassung in sensiblen Sonderbereichen
- Kein Überschreiten der EU-Vorgaben
- Verzicht auf Datenerhebungen bei Dritten
Datenschutz bei Unternehmen entspricht oft nicht gesetzlichen Vorgaben
Während der Staat die Daten nach dem Trennungsgebot wieder vernichtet und nur die Zählungsergebnisse behält, gehen Privatunternehmen im allgemeinen großzügiger mit den von ihnen gesammelten Daten um. So wissen Versandhändler und soziale Netzwerke oft mehr über ihre Kunden, als diese ahnen. Während in den 80er Jahren die Volkszählung noch zu einem deutschlandweiten Aufbegehren führte, haben sich die Menschen heute scheinbar an die Weitergabe ihrer Daten gewöhnt. Der Gesetzeslage entspricht der Umgang mit den Daten deswegen noch lange nicht.
Die Prinzipien des Datenschutzes in Deutschland
Mehr Informationen erhalten Sie im Beitrag "Warum der Zensus 2021 nach anderen Kriterien durchgeführt werden muss". Ausgehend von der Kompletterfassung bei der Gebäude- und Wohnungszählung, der Erfassung personenbezogener Daten in Sonderbereichen, der Überschreitung von EU-Vorgaben und der Datenerhebung bei Dritten wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Prinzip der Datensparsamkeit, das Trennungsgebot sowie das Weitergabeverbot erläutert.
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Datum: 05.06.2013 - 13:04 Uhr
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