Wirksamkeit der Hausordnung

Wirksamkeit der Hausordnung

ID: 894918
(PresseBox) - Viele Veranstaltungsstätten haben eine Hausordnung. In dieser ist bspw. geregelt, was ein Besucher mit in die Veranstaltungsstätte einbringen darf, wie er sich dort zu verhalten usw. Welche rechtliche Bedeutung hat die Hausordnung?
Oftmals keine ? da sie schlicht unwirksam ist. Ist eine Hausordnung (wie im Regelfall) als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren, dann muss sie vor Vertragsschluss einbezogen werden. Hängt die Hausordnung aber an Stellen aus, an denen der Besucher vorbeikommt, wenn er bereits den Besuchervertrag geschlossen hat, ist es zu spät. Dann kann die Hausordnung noch so schön formuliert sein, sie bleibt unwirksam.
Ebenso: AGB auf Eintrittskarten sind regelmäßig schon allein deshalb unbeachtlich, weil die Eintrittskarte typischerweise erst ausgehändigt wird, wenn der Vertrag schon geschlossen ist.
Selbst wenn die Hausordnung rechtzeitig (man denke auch an den Vorverkauf!) einbezogen worden sein sollte, müsste sie auch den formellen und inhaltlichen Anforderungen von AGB genügen. So sind regelmäßig Haftungsklauseln unwirksam, mit denen der Veranstalter oder Betreiber seine Haftung mehr als zulässig zu reduzieren versucht. Gleiches kann gelten, wenn der Veranstalter sich mithilfe der AGB zugleich die Zustimmung für Fotoaufnahmen einräumen lässt.
Ein Sonderfall ist die Garderobe, hier ist der Hinweis ?keine Haftung? aus vielerlei Gründen unwirksam.
Eine Hausordnung kann übrigens auch schon deshalb unwirksam sein, weil sie zu höflich formuliert ist: Ist die Hausordnung bspw. eine ?Freundliche Bitte?, dann fehlt ihr die erforderliche Verbindlichkeit: Einer Bitte muss der Besucher nämlich nicht nachkommen.
Unabhängig davon kann es auch ?Hausordnungen? geben, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter gelten; dabei handelt es sich um ganz normale mietvertragliche Bedingungen, die sich allerdings auch am strengen AGB-Recht messen lassen müssen. Allerdings sind die Anforderungen bei AGB zwischen Unternehmern oftmals nicht ganz so extrem streng wie zwischen Unternehmer und Verbraucher.


Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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Datum: 20.06.2013 - 14:14 Uhr
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