Rücktritt vom Mietvertrag, wenn Location zu klein ist
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Nun ist maßgeblich natürlich die vertragliche Absprache: Haben die Mietvertragspartner eine Besucherkapazität oder Flächengröße ausdrücklich vereinbart, ist es einfach: Ist die Fläche signifikant zu klein, kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 und Abs. 4 BGB).
Blöd wird es, wenn im schriftlichen Vertrag nichts ausdrücklich vereinbart ist. Nun kommt es darauf an, ob bspw. in der Mailkorrespondenz zuvor der Veranstalter mal erwähnt hatte, welchen Bedarf er hat. Dann könnte auch dies helfen.
Hat der Veranstalter aber zum Bedarf nichts gesagt bzw. sogar selbst noch ausdrücklich die Räumlichkeit für gut befunden, dann hat er Pech, dann kann er vom Vertrag nicht mehr wirksam zurücktreten.
Natürlich darf der Veranstalter nicht mehr Besucher in die Location lassen als zulässig, nur weil der Raum zu klein ist.
Der Veranstalter sollte im Vorfeld klar kommunizieren, was er vorhat. Je konkreter er seine Veranstaltung beschreibt, desto mehr kann er vom Vermieter erwarten: Dies betrifft nicht nur die Größe, sondern auch die Geeignetheit und die Genehmigungsfähigkeit.
Und: Klären Sie die konkrete maximal zulässige Personenzahl ab: Personenzahl = Besucher + Mitwirkende + Beschäftigte.
Anders gesagt: Personenzahl ? (Mitwirkende + Beschäftigte) = Besucherzahl.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 29.07.2013 - 11:15 Uhr
Sprache: Deutsch
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