Fraktionsübergreifende Zustimmung zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

Fraktionsübergreifende Zustimmung zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

ID: 92637

Fraktionsübergreifende Zustimmung zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren



(pressrelations) - Anlaesslich der 2./3. Lesung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verstaendigung im Strafverfahren und der gleichlautenden Koalitionsvorlage erklaeren der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Joachim Stuenker und der zustaendige Berichterstatter Peter Danckert:

Auf fraktionsuebergreifende Zustimmung ist unser Vorschlag gestossen, fuer die Verstaendigung im Strafverfahren eine Gesetzesgrundlage zu schaffen und sie klaren Regeln zu unterwerfen. Mit unseren Verbesserungen aufgrund der Expertenanhoerung haben sich die Fraktionen von FDP und Buendnis90/Die Gruenen uns angeschlossen und die Verabschiedung des Gesetzes befuerwortet.

Wichtige Verbesserung ist, dass nach einer Verstaendigung kuenftig nicht mehr vorschnell auf Rechtsmittel verzichtet werden kann. Damit reagieren wir auf die in der Praxis wiederholt bekannt gewordenen Faelle, in denen sich der Angeklagte nach einer Verstaendigung der Erwartungshaltung ausgesetzt sah, auf sein Rechtsmittel zu verzichten. Durch den Ausschluss des Rechtsmittelverzichtes ist jetzt sichergestellt, dass sich der Angeklagte, aber auch die Staatsanwaltschaft in Ruhe und ohne Druck ueberlegen koennen, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht.

Eine mindestens ebenso wichtige Verbesserung ist, dass jetzt noch genauer bestimmt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht nicht mehr an eine Verstaendigung gebunden ist. Schon im Entwurf war eine Regelung zum Wegfall der Bindung des Gerichts vorgesehen, weil das Ergebnis des Strafprozesses stets ein richtiges und gerechtes Urteil sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn das Gericht nachtraeglich zur Ueberzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht tat- oder schuldangemessen ist. Jetzt haben wir unter zugrundelegen von Kriterien des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen fuer den Wegfall der Bindung praezisiert. Das erleichtert insbesondere die Pruefung des Revisionsgerichts, ob das Tatgericht zu Recht von seiner Zusage abgerueckt ist.



Kuenftig wird in der Strafprozessordnung nachzulesen sein, was bei einer Verstaendigung zulaessig ist und was nicht. Der seit je her geltende Grundsatz, dass das Gericht das tat- und schuldangemessene Urteil zu finden und zu faellen hat, bleibt unangetastet. Im Urteil steht die Tat, derer der Angeklagte fuer schuldig gesprochen wird. Was Unrecht ist, bleibt Unrecht.
Deshalb steht das Urteil fuer eine begangene Straftat nicht zur Disposition. Einzig die Strafhoehe sowie in Betracht kommende Auflagen wie etwa Bewaehrungsauflagen sind einer Verstaendigung zugaenglich.

Anlaesslich der 2./3. Lesung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verstaendigung im Strafverfahren und der gleichlautenden Koalitionsvorlage erklaeren der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Joachim Stuenker und der zustaendige Berichterstatter Peter Danckert:

Auf fraktionsuebergreifende Zustimmung ist unser Vorschlag gestossen, fuer die Verstaendigung im Strafverfahren eine Gesetzesgrundlage zu schaffen und sie klaren Regeln zu unterwerfen. Mit unseren Verbesserungen aufgrund der Expertenanhoerung haben sich die Fraktionen von FDP und Buendnis90/Die Gruenen uns angeschlossen und die Verabschiedung des Gesetzes befuerwortet.

Wichtige Verbesserung ist, dass nach einer Verstaendigung kuenftig nicht mehr vorschnell auf Rechtsmittel verzichtet werden kann. Damit reagieren wir auf die in der Praxis wiederholt bekannt gewordenen Faelle, in denen sich der Angeklagte nach einer Verstaendigung der Erwartungshaltung ausgesetzt sah, auf sein Rechtsmittel zu verzichten. Durch den Ausschluss des Rechtsmittelverzichtes ist jetzt sichergestellt, dass sich der Angeklagte, aber auch die Staatsanwaltschaft in Ruhe und ohne Druck ueberlegen koennen, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht.

Eine mindestens ebenso wichtige Verbesserung ist, dass jetzt noch genauer bestimmt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht nicht mehr an eine Verstaendigung gebunden ist. Schon im Entwurf war eine Regelung zum Wegfall der Bindung des Gerichts vorgesehen, weil das Ergebnis des Strafprozesses stets ein richtiges und gerechtes Urteil sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn das Gericht nachtraeglich zur Ueberzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht tat- oder schuldangemessen ist. Jetzt haben wir unter zugrundelegen von Kriterien des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen fuer den Wegfall der Bindung praezisiert. Das erleichtert insbesondere die Pruefung des Revisionsgerichts, ob das Tatgericht zu Recht von seiner Zusage abgerueckt ist.

Kuenftig wird in der Strafprozessordnung nachzulesen sein, was bei einer Verstaendigung zulaessig ist und was nicht. Der seit je her geltende Grundsatz, dass das Gericht das tat- und schuldangemessene Urteil zu finden und zu faellen hat, bleibt unangetastet. Im Urteil steht die Tat, derer der Angeklagte fuer schuldig gesprochen wird. Was Unrecht ist, bleibt Unrecht.
Deshalb steht das Urteil fuer eine begangene Straftat nicht zur Disposition. Einzig die Strafhoehe sowie in Betracht kommende Auflagen wie etwa Bewaehrungsauflagen sind einer Verstaendigung zugaenglich.


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Datum: 28.05.2009 - 15:03 Uhr
Sprache: Deutsch
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