Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung erfolgreich
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Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung erfolgreich
Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat den Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen, weil die Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt. Die durch das Oberlandesgericht vorgenommene enge Auslegung, nur Maßnahmen, die durch eine strafrechtlich relevante Tat veranlasst worden seien, können nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert werden, hält verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand. Diese Auslegung des § 2 StrRehaG ist sinnwidrig und führt im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung in § 1 Abs. 1 StrRehaG auch über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zu einer unzulässigen Beschränkung der Rehabilitierung von Freiheitsentziehungen auf Fälle, denen eine von der DDR-Justiz als strafrechtlich relevant eingeordnete Tat zugrunde gelegen hat. Mit dieser Auslegung wird die gesetzgeberische Absicht zunichte gemacht, Freiheitsentziehungen auch außerhalb eines Strafverfahrens und über Einweisungen in psychiatrische Anstalten hinaus, rehabilitierungsfähig zu machen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird dadurch in nicht vertretbarer, dem gesetzgeberischen Willen entgegenstehender, Weise verengt. Es handelt sich um eine krasse Missdeutung des Inhalts der Norm, die auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.
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Datum: 04.06.2009 - 15:11 Uhr
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