Freelancer oder Leiharbeiter – wo verläuft die Grenze?
Solange sich Auftraggeber und Auftragnehmer einig sind, übernehmen Selbstständige gern freie Arbeiten für wechselnde Unternehmen. Kommt es aber zum Streit über die Natur des Geschäftsverhältnisses, kann dies zu schwerwiegenden Konsequenzen führen. Auf der sicheren Seite ist daher, wer sich als Freelancer vor Übernahme eines Auftrags über die rechtlichen Rahmenbedingungen seiner Tätigkeiten informiert.
Expertenportal für Versicherungsfragen(firmenpresse) - Wenn Freelancer und selbstständige Unternehmer Leistungen für Dritte erbringen und diese Kunden den Selbstständigen für die geleistete Arbeit entlohnen, stehen beide automatisch in einem rechtlich bindenden Vertragsverhältnis zueinander. Aber in welchem genau? Hier sind die Grenzen fließend, erläutert Lutz Groot Bramel, Geschäftsführer des auf Freelancer und selbstständige Unternehmer spezialisierten Versicherungsmaklers gb.online gmbh: „Ein Unterscheidungskriterium ist das formulierte Ziel des Vertrags. Wird ein konkreter Erfolg angestrebt, also beispielsweise die Entwicklung und Implementierung eines Computerprogramms und bestimmt der Auftragnehmer, wie er den Vertrag erfüllt, so handelt es sich um einen Werkvertrag. Wenn das Ziel aber lediglich die Erfüllung einer Tätigkeit beim oder die Dienstleistung für den Kunden ist, spricht man von einem Dienstvertrag.“ Wesentlich sei hier, dass der Auftragsnehmer seinem Kunden im Rahmen eines Dienstvertrags nicht einen konkreter Erfolg, sondern lediglich eine bestimmte Tätigkeit schuldet.
Ganz anders stellt sich die Situation dar, wenn der Freelancer oder seine Mitarbeiter beim Kunden vor Ort tätig werden. Hier liegt schnell der Verdacht der Arbeitnehmerüberlassung und damit eines Scheinvertrags nahe. Wichtigstes Kriterium bei der Aufdeckung eines solchen Scheinvertrags ist die Frage, ob der Dienstleister in die Betriebsabläufe des Kunden eingegliedert ist und ob er direkt vom Kunden arbeitsvertragliche Weisungen erhält. In diesem Fall liegt die Vermutung nah, dass hier ein Selbstständiger als Mitarbeiter des Kundenunternehmens arbeitet, ohne dort angestellt zu sein. „Das Problem ist, die Gerichte interessiert es nicht, wie die vertragliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien lautet, sondern wie das tatsächliche Arbeitsverhältnis gelebt wird“, verdeutlicht Lutz Groot Bramel.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat im August 2013 zu dieser Frage ein richtungsweisendes Urteil gefällt, das künftig bei der Beurteilung vergleichbarer Vertragsverhältnisse zwischen Freelancern und ihren Auftraggebern maßgeblich sein wird. Es empfiehlt sich daher, die eigenen Arbeitsverhältnisse einer genauen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls Änderungen mit dem Auftraggeber auszuhandeln, um dem Vorwurf der Scheinverträge und der Scheinselbstständigkeit zu entgehen.
Fragen zu diesem Urteil und seinen Konsequenzen beantwortet der Mediensprecher des Landesarbeitsgerichts BW, Ulrich Hensinger, unter pressestelle@lag.bwl.de.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 30.10.2013 - 13:29 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 971671
Anzahl Zeichen: 2950
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Herr Lutz Groot Bramel
Stadt:
Kelkheim
Telefon: 06195 9919-60
Kategorie:
Versicherungen
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 01.11.2013
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