Unterschied zwischen Versammlung und Konzert
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Damit hatte sich das Verwaltungsgericht Hannover in einem Eilverfahren auseinanderzusetzen.
Der Veranstalter der UMOD-Berlin (Unabhängig Montagsdemo Berlin) hatte in Hannover eine Veranstaltung als ?Versammlung unter freiem Himmel? angezeigt. Die Polizeidirektion Hannover stufte diese Veranstaltung nicht als Versammlung, sondern als Musikveranstaltung ein und erließ einen Bescheid, wonach die Veranstaltung nicht unter Artikel 8 GG falle.
Dagegen wollte der Veranstalter mithilfe eines Eilantrages festgestellt wissen, dass seine Veranstaltung eine Versammlung sei, die unter die Versammlungsfreiheit falle.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat dem Eilantrag des Veranstalters stattgegeben.
Bei einer Versammlung handelt es sich um eine Veranstaltung, bei der die öffentliche Meinungskundgabe und das Angebot auf Teilhabe an dieser Meinungskundgabe im Mittelpunkt steht.
Nur, wenn dieser Zweck ?ganz an den Rand gedrängt? werde, würde die Veranstaltung aus dem Schutzbereich des Versammlungsrecht herausfallen.
Bei der konkreten Veranstaltung würde es sich allerdings durchaus um eine Meinungskundgabe handeln, auch wenn dies mitsamt eines Musikkonzertes durchgeführt werde, so das Gericht. Selbst die Polizeidirektion würde davon ausgehen, dass der Veranstalter mit seinen Veranstaltungen Einfluss auf die Meinungsbildung nehmen wolle. Es gehe nicht nur um bloße Unterhaltung der Veranstaltungsteilnehmer.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 12.11.2013 - 15:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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