Verleugnung des Untermieters kann zur fristlosen Kündigung führen
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Wer seine Wohnung oder einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch überlassen möchte, braucht dazu die Erlaubnis des Vermieters. So sieht es der Gesetzgeber vor (§ 540 Abs. 1 BGB). Bei "berechtigtem Interesse" haben Mieter jedoch Anspruch auf die Untervermietung. Dieses berechtigte Interesse kann eine veränderte wirtschaftliche Lage seit Beginn des Mietverhältnisses, der Auszug des Partners oder ein Auslandsaufenthalt sein. Bei der Abstimmung mit dem Vermieter ist immer der Einzelfall entscheidend. Einen Anspruch auf die Untervermietung der ganzen Wohnung gibt es nicht. "Am besten wird die Erlaubnis zur Untervermietung schriftlich beantragt und der Mieter legt die Gründe überzeugend dar", erklärt Verbandsdirektor Xaver Kroner vom VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen) (http://www.vdwbayern.de/) . In diesem Antrag sollte bereits der Name des künftigen Untermieters genannt werden.
Eine Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters ist eine Pflichtverletzung und kann eine Abmahnung zur Folge haben. Selbst wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Wird die Wohnung unberechtigt untervermietet und das dem Vermieter gegenüber bestritten, kann die Folge eine fristlose Kündigung sein. In einem kürzlich entschiedenen Fall war für das Amtsgericht München das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter durch die Verleugnung so gravierend gestört, dass es die fristlose Kündigung ohne Abmahnung für gerechtfertigt hielt (AG München AZ 423 C 29146/12). Erschwerend kam hinzu, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handelte, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung steht und dass der Vermieter jahrelang getäuscht wurde.
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Datum: 21.11.2013 - 11:50 Uhr
Sprache: Deutsch
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