Telefon-, und Namensverzeichnisse im Intranet sind ohne Einwilligung verboten
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(PresseBox) - Große Unternehmen, zunehmend aber kleine und mittelständische Firmen betreiben ein Intranet. Das ist letztlich nichts anderes wie ein kleiner nur für Mitarbeiter zugänglicher Bereich, der über den Webbrowser aufgerufen werden kann und über den betriebsinterne News und Informationen zu finden sind. Quasi das schwarze Brett des 21. Jahrhunderts.
Was viele nicht wissen: Ohne ausdrückliche Einwilligung jedes einzelnen Mitarbeiters dürfen Telefon-, Namens- oder Adressverzeichnisse nicht einmal im Intranet vorgehalten werden. Schon im Jahre 2002 erging eine Entscheidung des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein dazu.
Fazit
Ohne ausdrückliche Einwilligung liegt also ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor, das eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Geldbußen in nicht unerheblicher Höhe geahndet werden kann.
Daneben kann der oder können die betroffenen Mitarbeiter auch noch zivilrechtlich vorgehen und ggf. auf Unterlassung und Schadensersatz klagen.
Eine ausführliche Datenschutzberatung zur Vermeidung von Haftungsfallen tut in vielen Unternehmen Not. Wir bieten das gerne an. Schauen Sie auch unseren Datenschutz-Erstcheck an, den Sie bei unseren Paketangeboten finden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 10.12.2013 - 11:22 Uhr
Sprache: Deutsch
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Karlsruhe
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