Frühstück im Hotel ist nicht gleich Übernachtung im Hotel

Frühstück im Hotel ist nicht gleich Übernachtung im Hotel

ID: 994720

(PresseBox) - Bietet ein Hotel neben der Übernachtung noch ein Frühstück im Rahmen eines Pauschalpreises an, stellt sich die Frage, ob das Frühstück mit demselben Umsatzsteuersatz wie die Übernachtung zu besteuern ist. Diese Frage hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.
Am 01.01.2010 hat die Bundesregierung bekanntlich den Steuersatz für Übernachtungsleistungen auf 7% reduziert. Nach dem BFH sind aber zugleich angebotene Frühstücksleistungen mit 19% zu versteuern, da das Frühstück nicht unmittelbar der Zimmervermietung diene. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Frühstück in einem Pauschalpreis mit der Übernachtung angeboten werde, so der BFH.
Im Veranstaltungsbereich gibt es bekanntlich eine Reihe steuerrechtlicher Problemfälle, die man im eigenen Interesse beherrschen sollte: Geht man von einem falschen Umsatzsteuersatz aus, fehlt ggf. Geld in der Kasse, das man nicht einkalkuliert hat.
Die wichtigsten Beispiele bei der Umsatzsteuer:
?Umsatzsteuer auf den Eintrittspreis, siehe bspw. unseren Beitrag bei eventfaq zu Eintrittskarten allgemein und Eintrittskarten bei einer Dinnershow,
?Umsatzsteuer auf gastronomische Leistungen, siehe bspw. unser Beitrag bei eventfaq zum Partyservice,
?Umsatzsteuer auf die Gage des Künstlers, siehe bspw. unser Beitrag bei eventfaq zu DJ´s oder zu Lesungen,
?Umsatzsteuer auf Vermietungsleistungen, bspw. für Standflächen auf einer Kirmes,
?Umsatzsteuer auf urheberrechtliche Leistungen,
?Umsatzsteuer beim Sponsoring, Beispiel dazu hier.
Im Bereich der Einkommensteuer sollte auch das Thema ?Ausländersteuer? bekannt sein, wenn der Veranstalter einen ausländischen Dienstleister (z.B. Künstler, Referenten, Techniker usw.) bezahlt, da dann ggf. der Veranstalter verpflichtet ist, die Einkommensteuer des Ausländers an das Finanzamt abzuführen.
Im Bereich von Betriebsveranstaltungen und Incentives kommen ebenfalls einkommenssteuerliche bzw. lohnsteuerliche Sonderprobleme auf den Veranstalter zu (siehe bspw. unseren Beitrag zur Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen).


Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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Datum: 11.12.2013 - 12:23 Uhr
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