Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung - Änderung durch das GlRStG
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Im Falle einer Einstellung des Steuerstrafverfahrens, etwa gegen Zahlungsauflage gemäß § 153a der Strafprozeßordnung, bleibt es dabei, daß es sich bei den Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung nicht um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, den sie resultieren nicht aus der Handlung, sondern aus dem Gesetz (vgl. Uhlenbruck-Vallender, Komm. InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 12). Damit ist eine Restschuldbefreiung für solche Forderungen weiterhin möglich.
Bereits nach aktuellem Recht ist allerdings die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Insolvenzschuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, u.a. um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Dies trifft auf eine Steuerhinterziehung, begangen durch Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung bzw. Steuervoranmeldung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), zu. Für Steuerhinterzieher besteht also auch bei einem Insolvenzantrag vor dem 01.07.2014 die Gefahr einer vollständigen Versagung der Restschuldbefreiung. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung durch schlichte Nichtabgabe von Steuererklärungen begangen hat, da er in diesem Fall nicht schriftlich unrichtige oder unvollständige, sondern überhaupt keine Angaben gemacht.
Wer infolge einer Steuerhinterziehung Steuerschulden hat, sollte daher die Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz alsbald prüfen. Denn die vor dem 01.07.2014 beantragten Insolvenzverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt (Schmerbach NZI 2013, 566, 573).
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Datum: 09.11.2014 - 13:47 Uhr
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