Das Toilettenbuch / Ein Steuerzahler wollte so seine Werbungskosten nachweisen (FOTO)
ID: 999655

(ots) -
Das Arbeitszimmer ist im Steuerrecht ein heiß umkämpftes Terrain.
Denn wer es einmal geschafft hat, diesen Raum vom Fiskus anerkannt zu
bekommen, der kann damit viel Geld sparen. Ein Steuerzahler, der auch
noch sein WC auf diese Weise absetzen wollte, erhielt nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS von der Justiz
eine Abfuhr. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 9 K
2096/12)
Der Fall:
Ein Betriebsprüfer hatte die Absicht, sowohl das Arbeitszimmer als
auch die Renovierungskosten für die dazugehörige Toilette steuerlich
als Werbungskosten geltend zu machen. Er führte aus diesem Grund ein
Toilettenbuch. Dem war zu entnehmen, dass er die Toilette etwa neun
bis zehn Mal täglich benutze, davon acht bis neun Mal beruflich. Es
ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 Prozent.
Das Urteil:
Die zuständigen Finanzrichter machten dem Steuerzahler einen
Strich durch die Rechnung. Das Absetzen des Arbeitszimmers komme
nicht in Frage, weil die prägende Tätigkeit eines Betriebsprüfers
außer Haus läge. Und die Toilette weise schon gar keinen beruflichen
Zusammenhang auf. Es handle sich um eine normale Gästetoilette, die
der Betroffene auch selbst nutze. Die exakte Buchführung war also
vergebens gewesen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel@dsgv.de
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 23.12.2013 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 999655
Anzahl Zeichen: 1678
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Berlin
Kategorie:
Wirtschaft (allg.)
Diese Pressemitteilung wurde bisher 329 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Das Toilettenbuch / Ein Steuerzahler wollte so seine Werbungskosten nachweisen (FOTO)"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) 13-12-toilettenbuch.jpg (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).