SPD verbessert kontinuierlich den Schutz der Opfer von Straftaten
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SPD verbessert kontinuierlich den Schutz der Opfer von Straftaten
Mit dem Zweiten Opferrechtsreformgesetz sorgen wir dafuer, dass die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren noch staerker beruecksichtigt werden als bisher. Damit knuepfen wir an die Verbesserungen durch unser Opferrechtsreformgesetz vom 1. September 2004 an und verbessern kontinuierlich den Schutz der Opfer von Straftaten.
Wir erweitern die Moeglichkeit, sich als Nebenklaegerin beziehungsweise Nebenklaeger einem Strafverfahren anzuschliessen. So koennen kuenftig beispielsweise Opfer von sexueller Noetigung, Raub oder Zwangsheirat als Nebenklaeger auftreten.
Darueber hinaus vergroessern wir den Kreis derjenigen, die - unabhaengig von ihrer finanziellen Leistungsfaehigkeit - einen Opferanwalt auf Staatskosten beanspruchen duerfen. Das sichert die konsequente Wahrnehmung der Interessen. Gleichzeitig ermoeglicht dies, durch professionelle Begleitung der potenziellen Taeter- und Opferseite besser zu konfliktschlichtenden Verabredungen, zum Beispiel im Rahmen des Taeter-Opfer-Ausgleiches, zu gelangen.
Ausserdem setzen wir die Altersgrenze fuer Aussagen minderjaehriger Opfer und Zeugen vor Gericht von derzeit 16 Jahren auf 18 Jahre herauf. Mit der neuen Schutzaltersgrenze werden kuenftig auch 17-jaehrige von den speziellen Jugend schuetzenden Verfahrensvorschriften erfasst.
Des Weiteren haben wir die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand fuer besonders schutzbeduerftige Zeugen vereinfacht. Zugleich haben wir die Rechte von Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung eindeutiger bestimmt: neu ist, dass Zeugen in bestimmten Faellen ihren Wohnort nicht angeben muessen. Diese Angabe muss auch nicht mehr in die Anklageschrift aufgenommen werden.
Klargestellt haben wir ueberdies, dass Verletzte, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Opfer einer Straftat geworden sind, diese Tat in Deutschland anzeigen koennen.
Nicht zuletzt haben wir das Gesetz zum Anlass genommen, auch die Situation von Opfern einer Genitalverstuemmelung zu verbessern.
Dazu haben wir die strafrechtliche Verjaehrungsfrist fuer Betroffene verlaengert, die zum Tatzeitpunkt noch nicht volljaehrig waren. Damit haben minderjaehrige Maedchen noch nach dem Erreichen der Volljaehrigkeit die Moeglichkeit, selbst Anzeige zu erstatten.
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Datum: 02.07.2009 - 18:16 Uhr
Sprache: Deutsch
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