Mit Fairness den Rosenkrieg vermeiden
Schlimm genug, wenn sich Ehepaare in die Statistiken steigender Scheidungszahlen in Deutschland einreihen – noch belastender ist eine Entwicklung zum Rosenkrieg. „Eine einvernehmliche Scheidung ist für alle Beteiligten die beste Lösung“, so Annette Schütz, Fachanwältin für Familienrecht. „In dem Fall sind sich beide Ehegatten einig darüber, dass ihre Ehe gescheitert ist.“ Doch ganz ohne Anwalt geht es nicht; für ein Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang.
Rechtsanwältin Annette Schütz. Foto: True(firmenpresse) - (Walsrode) Dass eine Ehe am Ende sei, so Schütz, werde unwiderlegbar vermutet, sobald die Ehegatten ein Jahr getrennt gelebt und beide die Scheidung beantragt hätten - oder der Antragsgegner der Scheidung zustimme. „Herrscht zwischen den getrennt lebenden Eheleuten großes Misstrauen, ist es gut und vernünftig, wenn jeder seinen eigenen Anwalt an der Seite hat. Doch ich gebe meinen Mandanten stets zu bedenken, dass diese Uneinigkeit schlicht und einfach Geld kostet.“
Die Fachanwältin berichtet aus ihrem Berufsalltag in ihrer Kanzlei im niedersächsischen Walsrode, dass Eheleute einige Monate nach der Trennung oft in der Lage seien, zuverlässige Absprachen miteinander zu treffen. Beauftragen beide Eheleute gemeinsam einen Anwalt mit der Scheidung, erläutert die Familienrechtlerin, seien beide gleichermaßen Mandanten dieses Anwalts. Sollten im Verlauf des Scheidungsverfahrens doch Streitpunkte auftauchen und beide Partner jeweils einen eigenen Anwalt aufsuchen, kämen die Kosten für den ehemals gemeinsamen Anwalts noch hinzu.
Für die Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts empfiehlt Annette Schütz daher, dass einer der beiden Partner den Anwalt als „seinen“ Anwalt beauftragt. Mit diesem sei zu vereinbaren, dass er alle Schreiben an seinen Mandanten in doppelter Ausfertigung versendet, der Mandant wiederum seinen Partner informiert. So kann der Anwalt im Streitfalle die Interessen seines Auftraggebers weiter vertreten. Dieses Vorgehen erfordert auf beiden Seiten Vertrauen. Der Partner des Mandanten verlässt sich darauf, die für ihn relevanten Schriftstücke zu erhalten, der Mandant darauf, dass sich der Ehegatte an den Anwaltskosten hälftig beteiligt. Denn, so betont Schütz: „Der Ehepartner, der den Anwalt beauftragt, wird auch Schuldner des Honorars.“
Im Termin beim Amtsgericht kann der Anwalt die Scheidung nur im Auftrag seines Mandanten beantragen – der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte kann jedoch der Scheidung zustimmen, die dann ausgesprochen und einen Monat nach Verkündigung rechtskräftig wird. Dies sei eine weitere Besonderheit der Scheidung mit nur einem Anwalt, erklärt die Fachanwältin. Da ein Ehegatte nicht anwaltlich vertreten sei, sei es nicht möglich, beiderseits auf Rechtsmittel zu verzichten und so die Scheidung unverzüglich rechtskräftig werden zu lassen. „Doch letztendlich haben beide Ehegatten das gleiche Ziel vor Augen. Harmonie spart Zeit und Geld und dann“, macht Annette Schütz Mut, „steht einem neuen Lebensabschnitt nichts mehr im Wege“.
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