Gesetz gegen unlautere Telefonwerbung vor Ratifizierung
ID: 83443
Bundestag beschließt Gesetzesnovelle
Bundestag beschließt Gesetzesnovelle(firmenpresse) - Der Bundestag verabschiedete mit den Stimmen der großen Koalition und der FDP das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung. In Kraft treten wird das Gesetz somit nach Zustimmung durch den Bundesrat.
Die Verbraucherschutzrechte werden gestärkt, der Missbrauch von Daten untersagt und unlautere Werbepraktiken unterbunden. Zu diesem Zweck wird den Verbrauchern künftig ein umfassendes Widerrufsrecht für telefonisch abgeschlossene Verträge zugestanden.
Damit Werbeanrufe überhaupt durchführen werden dürfen, muss künftig eine ausdrückliche Einwilligung seitens des Verbrauchers vorliegen. Bei Verstößen, sogenannter Cold Calls, drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Call-Centern die mit unterdrückten Rufnummern arbeiten, drohen Strafen bis zu 10.000 Euro.
Ferner können Verträge u.a. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen künftig ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, so wie es heute schon bei allen anderen am Telefon abgeschlossenen Verträgen möglich ist.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Die Rufnummernunterdrückung ist unzulässig. Es muss die Rufnummer des tatsächlichen Anrufers angezeigt werden, nicht zulässig ist die Anzeige der Rufnummer eines Dritten (z.B. die des Auftraggebers).
- Wenn der Verbraucher einen Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt erst, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail, Brief oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.
- Das Widerrufsrecht bei Werbeanrufen für Lotterien oder Zeitschriften- und Zeitungsabonnements beträgt künftig einen Monat.
- Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen.
- Telefonisch geschlossene Verträge, mit denen "Schaltungen im Hintergrund" bei Dienstleistungsverhältnissen einhergehen, wie etwa Strom-, Gas- oder Telefonanbieterwechsel, werden erst wirksam, wenn der Verbraucher sie schriftlich bestätigt hat.
(Quelle: Bundestag)
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F. Alexander Kep (Marketing und Vertrieb)
Schleinig Marketing Service GmbH
Mainzer Landstraße 47
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Datum: 14.04.2009 - 13:58 Uhr
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