Was bei einer Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für das Arbeitsverhältnis zu beachten ist
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben einiges zu beachten, wenn dem Arbeitnehmer nach längerer Krankheit endlich vorzeitig eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wird.
Zunächst ist zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht automatisch durch die Rentenbewilligung endet. Ein Arbeitsverhältnis endet ausschließlich durch schriftliche Kündigung durch eine der Parteien oder einen Aufhebungsvertrag durch beide Parteien. Einige Arbeits- bzw. Tarifverträge sehen eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers vor. Liegt letztere Vereinbarung nicht vor, ist es für beide Parteien des Arbeitsvertrages von entscheidender Bedeutung, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung/Aufhebungsvertrag herbeizuführen und zwar aus folgendem Grund:
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Januar 2009 hat nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung nicht durch Krankheit des Arbeitnehmers verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Krankheit nicht in der Lage war, den Urlaub zu nehmen.
Die bislang geltende Regelung aus § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG steht nach Ansicht des EuGH im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Die deutschen Gerichte hatten bis zu dieser Entscheidung die nationale Regelung dahingehend angewandt, daß Urlaubsansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb des Übertragungszeitraumes bis zum 31.3. genommen werden.
Das BAG hat sich nun diesem Urteil des EuGH gebeugt und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden, teilt das Gericht mit. Demzufolge hat die Entscheidung des EuGH unmittelbare Wirkung für die Rechtsprechung in Deutschland („richtlinienkonforme Auslegung“). In der Konsequenz führt dies dazu, dass Urlaubsansprüche über die Jahre angehäuft werden können; eine zeitliche Begrenzung hat der EuGH nicht vorgesehen. Fälligkeit dieser Ansprüche tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.
In der Praxis bedeutet dieses, dass der erwerbsgeminderte und damit arbeitsunfähige Arbeitnehmer weiterhin Urlaubsansprüche anhäuft, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird. Wird das Arbeitsverhältnis später wirksam beendet, werden die Ansprüche fällig und der Arbeitgeber muss u.U. Urlaubsansprüche der letzten Jahre abgelten, was immense Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer begründet.
Arbeitnehmer sollten daher bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ihr Arbeitsverhältnis kündigen, ihre Urlaubsansprüche während der Arbeitsunfähigkeit beziffern und geltend machen. Derzeit können die Urlaubsansprüche durch ein langes Zuwarten mit dem Ausspruch der Kündigung erheblich erhöht werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass hier im Laufe der Zeit eine Regulierung zum Schutze der Arbeitgeber durch die Rechtssprechung eintreten wird.
Arbeitgeber müssen im Falle der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kündigen, um zu verhindern, dass sich die Urlaubsansprüche weiter anhäufen. Hierdurch wird zwar auch der Arbeitnehmer womöglich erst auf die Existenz dieser Ansprüche aufmerksam, es ist jedoch abzuwägen, welches Risiko das höhere sein wird.
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Datum: 14.04.2010 - 16:50 Uhr
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