Was ist eine Unterlassungserklärung und wozu dient eine vorbeugende Unterlassungserklärung?
Immer mehr Menschen werden wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet abgemahnt. Gefordert wird regelmäßig die Abgabe einer Unterlassungserklärung und zusätzlich ein Schadensersatz, dessen Höhe sich häufig zwischen 290 und 1500 € abspielt. Die Erfahrung zeigt, dass viele Betroffene mit den Abmahnschreiben überfordert sind und im Eifer des Gefechts die dem Abmahnschreiben beigefügte Erklärung unterzeichnen. Dies kann zu weitreichenden weiteren Konsequenzen führen. Immerhin verpflichtet sich der Erklärende für 30 Jahre zu einem Unterlassen.
In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Ist eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Erklärende nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Unterlassungserklärung beseitigt die für eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung erforderliche “Wiederholungsgefahr”. Die Wiederholungsgefahr kann aber nur dann beseitigt werden, wenn sich der Erklärende in der Unterlassungserklärung im Falle einer erneuten Rechtsverletzung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Andernfalls kann die Unterlassungserklärung vom Rechteinhaber zurückgewiesen werden.
Auf die gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs hat die Unterlassungserklärung keine Auswirkung. Die gerichtliche Geltendmachung bleibt nach wie vor möglich.
Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens sollte keinesfalls die in der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch eine abgeänderte Erklärungen, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung, ist geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, solange sich der Erklärende darin verpflichtet, dass ihm vorgeworfene Verhalten zu unterlassen und die Erklärung hinreichend strafbewehrt ist.
Es hängt vom Einzelfall ab, wie weit die Unterlassungserklärung zu fassen ist. Wurden zahlreiche Titel zum Upload bereit gehalten, kann es ratsam sein, die Unterlassungserklärung weiter zu fassen, um Folgeabmahnungen (zunächst wird ein Titel abgemahnt, kurze Zeit später der nächste…) zu verhindern.
Wie kann ich mich vor weiteren Abmahnungen schützen?
Eine Folgeabmahnung ist eine erneute Abmahnung. Diese findet häufig statt, wenn der Gegenseite, bspw. bei Tauschbörsen, noch weitere Verstöße bekannt sind. Die Gefahr von Folgeabmahnungen kann jedoch reduziert werden, durch die Abgabe einer entsprechend vorbeugenden Unterlassungserklärung.
Die vorbeugende Unterlassungserklärung ist ein Instrument um Abmahnungen zuvor zu kommen. Eine Abmahnung hat den Zweck, den Verletzer aufzufordern, ein rechtswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen. In einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzer hierzu – und zwar vor Erhalt einer Abmahnung. Die Abmahnung geht dann ins Leere. Abmahnkosten dürfen in diesem Falle nicht veranschlagt werden!
Eine vorbeugende Unterlassungserklärung kommt häufig bei Tauschbörsen-Konstellationen zum Zuge. Da hier erfahrungsgemäß die Gefahr besteht, dass nach einer ersten Abmahnung eine zweite, eine dritte etc. nachfolgt. Meist ist der Gegenseite nicht nur die Urheberrechtsverletzung an einer Musikdatei oder einem Film etc. bekannt, sondern hat Kenntnis von weiteren Verstößen.
Gerade in diesem Jahr werden regelmäßig einzelne Musiktitel abgemahnt, die Bestandteil eines Samplers oder eines Chart-Containers waren (z.B. Bravo Hits, German Top 100, Future Trance, etc.). Hier besteht die große Gefahr vor weiteren Abmahnungen. Informieren Sie sich hier (www.abgemahnt-hilfe.de/abmahnungsarchiv),welche weiteren Titel abgemahnt werden.
Wenn die erste Abmahnung von einem Sampler oder einem Chart-Container eingetroffen ist, sollten schnellstmöglich vorbeugende Unterlassungserklärungen abgegeben werden. Natürlich können trotzdem noch weitere Abmahnungen eintreffen. In dem Fall dürfen allerdings keine anwaltlichen Gebühren gefordert werden, sondern nur der Schadensersatz allein. Um diesen durchzusetzen muss der Abmahner allerdings beweisen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber in Person diesen Rechtsverstoß begangen hat. Dieses ist regelmäßig praktisch unmöglich, wenn kein Geständnis vom Anschlussinhaber vorliegt.
Weitere Informationen über Abmahnungen finden Sie unter www.abgemahnt-hilfe.de.
Ihr
Tobias Arnold
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Bereitgestellt von Benutzer: Abmahnung
Datum: 24.09.2010 - 16:38 Uhr
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Freigabedatum: 24.09.2010
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