Ermäßigung Hotel Umsatzsteuer gilt nicht für Frühstücksleistungen
ID: 1001855
Hotelbesitzerin wehrt sich ohne Erfolg
Nach dem Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 Prozent der Bemessungsgrundlage, der sogenannte Regelsteuersatz, auf 7 Prozent. Dieser Satz gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen. Allerdings sind Leistungen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Vermietung stehen, davon ausgenommen. Frühstücksleistungen zählen dazu. Die Regelung trifft auch dann zu, wenn das Frühstück im Angebot inklusive ist. Gegen den Regelsatz, der zur Anwendung kommen sollte, erhob eine Hotelbesitzerin Einspruch. Sie bietet ihren Gästen Übernachtungen inklusive Frühstück an. Mit ihrem Einspruch hatte die Dame vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg (Urteil vom 24.04.2013, Az. XI R 3/11). Die Verantwortlichen sehen die Frühstücksleistungen als nicht zwingend zugehörig zur Übernachtungsleistung an. Die Rechtssprechung hatte bei der Gesetzformulierung zudem bereits beschlossen, dass die Ermäßigung der Umsatzsteuer nicht für die Frühstücksleistungen greifen soll.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Steuerkanzlei Maria Ulrich in München
Datum: 07.01.2014 - 10:07 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1001855
Anzahl Zeichen: 1850
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Maria Ulrich
Stadt:
München
Telefon: 089-38590930
Kategorie:
Finanzwesen
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 375 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Ermäßigung Hotel Umsatzsteuer gilt nicht für Frühstücksleistungen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Steuerkanzlei Maria Ulrich (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).