Zankapfel Kinderlärm
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Rechtsprechung zum Spielen im Freien
Die Rechtsprechung ist bei spielenden Kindern verständnisvoll und urteilt regelmäßig, dass der auf dem Spielplatz erzeugte Geräuschpegel üblich und von der Hausgemeinschaft hinzunehmen ist. Diese Lärmbelästigung berechtigt betroffene Mieter nicht zu einer Mietminderung (LG Heidelberg, Az.8 S 2/96, LG München I, 20 S 8842/85). Auch das Spielen mit Freunden auf gemeinschaftlichen Grünflächen ist erlaubt, so das Landgericht Heidelberg.
Das Spielen auf dem Garagenhof ist kein Grund für eine fristlose Kündigung, entschied das Landgericht Wuppertal in zweiter Instanz (Az: 16 S 25/08). Ein Garagenhof fordere Kinder geradezu heraus, dort mit Bobbycars zu spielen, sagte der Richter. Da der Kinderlärm weder über die Abendstunden hinausgegangen sei, noch die Nachtruhe gestört wurde, müssten die Nachbarn einen nicht über das übliche Maß hinausgehenden Spiellärm hinnehmen.
Anders sieht es aus, wenn die Grünanlage von allen Kindern des Viertels als Bolzplatz genutzt wird. Falls der Vermieter es in diesem Fall unterlässt, ein Verbotsschild aufzustellen, sei eine Mietminderung von fünf Prozent angemessen, urteilte das Amtsgericht Frankfurt (AG Frankfurt, 33 C 1726/04 - 13).
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Datum: 11.03.2014 - 13:40 Uhr
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