Neues BGH Urteil über die Wirksamkeit von Nettopolicen.
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Mit Urteil vom 12.03.2014 hat der IV. Zivilsenat des BGH über die Wirksamkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Netto-Police) zu entscheiden (Az.: IV ZR 295/13 und IV ZR 255/13). Der Bundesgerichtshof trifft zwei wesentliche Feststellungen. Eine gesondert vereinbarte Kostenausgleichsvereinbarung ist wirksam und stellt keine Umgehung von § 169 Abs. 5, S. 2 VVG dar. Außerdem stellt der BGH klar, dass die Kostenausgleichsvereinbarung des Versicherers hinreichend transparent im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist.
Insgesamt kommt daher der BGH zu der Auffassung, dass die Kostenausgleichsvereinbarung der Klägerin mit dem Versicherungsnehmer wirksam vereinbart werden kann, weshalb der Versicherungsnehmer die aus der Kostenausgleichsvereinbarung vereinbarten Abschluss- und Einrichtungskosten in den vereinbarten monatlichen Beträgen zu bezahlen hat. Es muss jedoch die Möglichkeit eine Kündbarkeit bestehen.
Awt Rechtsanwälte begrüßt diese Entscheidung, da sich hiermit die bislang ebenfalls vertretene Gegenansicht über eine mögliche Umgehung und somit Unwirksamkeit der KAV als unzutreffend herausgestellt hat. Schließlich entspricht es dem gesetzgeberischen Willen, aus Gründen der Transparenz, die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten im Rahmen einer separaten Vereinbarung zu regeln.
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Datum: 10.04.2014 - 14:20 Uhr
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