Restschuldbefreiung bei Ende der Abtretungserklärung
Endet die Laufzeit der Abtretungserklärung, muss auch die Restschuldbefreiung erteilt werden - Urteile des BGH vom 03.12.2009, AZ IX ZB 247/08 und vom 13.02.2014, IX ZB 33/13
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler(firmenpresse) - Bei Insolvenzen von sog. natürlichen Personen, also Menschen, ist Ziel des Insolvenzverfahrens die Erlangung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner will nach Durchführung des Insolvenzverfahrens also seine Schulden los werden. Üblicherweise gestaltet sich ein solches Insolvenzverfahren so, dass der Insolvenzverwalter alle Vermögenswerte feststellt und veräußert sowie Forderungen einzieht. Er verkauft z.B. Immobilien, löst Lebensversicherungen auf, klagt Forderungen ein. Wenn die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens beendet ist, wird eine sog. Schlussverteilung durchgeführt und das Insolvenzverfahren aufgehoben, §§ 196, 200 InsO. Danach wird der Insolvenzverwalter zum sog. Treuhänder und zieht bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die von dem Schuldner gemäß § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen pfändbaren Forderungen aus laufenden Bezügen ein. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ist über die Restschuldbefreiung zu entscheiden, § 300 InsO. Üblicherweise nimmt das eigentliche Insolvenzverfahren nur wenige Monate in Anspruch, so dass die Wohlverhaltensphase mehrere Jahre andauert, bis die Laufzeit der Abtretungserklärung sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet ist.
Was aber passiert, wenn sich das Insolvenzverfahren über Jahre hinweg erstreckt und länger dauert als die sechsjährige Laufzeit der Abtretungserklärung? Kann der Insolvenzschuldner dauerhaft im "Schuldenturm" gehalten werden und werden so die Gläubiger durch einen Insolvenzverwalter, der das Insolvenzverfahren vielleicht nicht mit der notwendigen Konsequenz betrieben hat oder aufgrund der unzureichenden Besetzung von Gerichten einen langwierigen Prozess führt, belohnt?
Diese Frage hat der BGH in seiner Entscheidung vom 03.12.2009, AZ IX ZB 247/08 zugunsten der Schuldner entschieden. Er bestätigte eine bereits in der Literatur vertretene Auffassung, dass dem Schuldner nach Ablauf der Abtretungserklärung schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt werden muss. Zwar fällt bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung pfändbarer Neuerwerb in die Insolvenzmasse, d.h. der Schuldner muss bis dahin wie während der Laufzeit der Abtretungserklärung sein pfändbares Einkommen abführen. Allerdings muss das Insolvenzgericht von Amts wegen nach Ablauf der Abtretungserklärung über den Antrag auf Restschuldbefreiung entscheiden. Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung steht der Neuerwerb dem Schuldner allein zu. Das Insolvenzverfahren wird unabhängig davon fortgeführt, bis z.B. der noch laufende Rechtsstreit aus einem Forderungseinzug beendet oder die noch vorhandene Immobilie veräußert ist. Danach erst erhalten die Gläubiger im Rahmen der Schlussverteilung ihre Quote.
Der BGH führt aus, dass anderenfalls der Zweck des § 287 Abs. 2 InsO, dem Schuldner nach sechs Jahren einen Neuanfang zu ermöglichen, verfehlt würde. Auch die Gläubiger seien ausreichend geschützt. Sie könnten zwar keine Versagungsgründe gemäß § 296 InsO geltend machen wegen Obliegenheitsverletzungen in der Wohlverhaltensphase, allerdings könnten ´sie Versagungsanträge gemäß § 290 InsO stellen, die sich auf die Zeit vor und während des Insolvenzverfahrens beziehen.
Offen gelassen hatte der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009, ob nach Erteilung der Restschuldbefreiung jeder Neuerwerb nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört oder nur ein solcher, der unter die Abtretungserklärung fallen würde, sich also auf Bezüge aus laufendem Einkommen bezieht. Diese Frage hat der BGH jetzt in seinem Beschluss vom 13.02.2014, IX ZB 33/13, zugunsten der Schuldner beantwortet. In diesem Fall ging es um Steuererstattungsansprüche für Zeiträume nach Ablauf der Abtretungserklärung, die der Insolvenzverwalter im Wege einer Nachtragsverteilung an die Insolvenzgläubiger auszahlen wollte. Hiergegen ging der Insolvenzschuldner mit Erfolg vor. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass jeglicher Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört. Die Wirkung des § 35 Abs. 1 2. Alt. InsO sei durch die Laufzeit der Abtretungserklärung begrenzt.
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Datum: 30.04.2014 - 14:20 Uhr
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