Pöbeln bis die Polizei kommt ?
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Schutz der Anonymität von Internet-Hooligans?
Der BGH hat es kürzlich knapp aber pregnant dargestellt: Die Betreiber von Websites müssen die Daten ihrer anonymen Nutzer nicht herausrücken, auch nicht wenn diese wie in dem zu Grund liegenden Fall Lügen über einen Arzt verbreiten. "Zwar sah der BGH auch wie der Arzt selbst eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegeben, jedoch gäbe es einfach keine gesetzliche Grundlage für den Arzt, einen Anspruch auf Herausgabe der Daten zu durchzusetzen.", erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers, www.anwaelte-juelich.de .
Dennoch ist nicht jeder anonyme Kommentar schrankenfrei geschützt. Zwar garantieren das Telemediengesetz (TMG) und Art. 5 des Grundgesetzes die freie Meinungsäußerung im Internet, ohne dass persönliche Nachteile befürchtet werden müssen, doch bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass alles erlaubt ist.
"Erfüllt ein Kommentar oder ein Posting im Internet einen Straftatbestand, wie beispielsweise den der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder den der Beleidigung (§ 185 StGB) und wird dies bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht, wird diese in letzter Zeit vermehrt tätig und antwortet den Verfassern mit entsprechenden Hausdurchsuchungen und Strafverfolgung.", erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers, www.anwaelte-juelich.de .
Denn auch wenn der Geschädigte keinen Anspruch auf Herausgabe der Daten hat, hat die Staatsanwaltschaft ausnahmslos einen solchen bei der Strafverfolgung und kann, selbst wenn keine persönlichen Daten hinterlegt wurden über die IP-Adresse des Verfassers zielgenau an die Adressdaten des Internetanschlusses kommen, von dem die Straftat aus begangen wurde.
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Datum: 30.10.2014 - 10:10 Uhr
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