Eilantrag gegen Abschiebung im Dublin II Verfahren erfolgreich
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Eilantrag gegen Abschiebung im Dublin II Verfahren erfolgreich
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die einstweilige Anordnung erlassen und die Abschiebung des Antragstellers vorläufig ausgesetzt. Die Verfassungsbeschwerde sei weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie gebe Anlass zur Untersuchung, ob die im genannten Urteil zu Art. 16a Abs. 2 GG entwickelten Vorgaben zu den verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmen vom Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung von Asylantragstellern in für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Drittstaaten zu präzisieren sind, und zur Klärung, ob Fallkonstellationen denkbar sind, in denen die Abschiebung eines Asylantragstellers in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union im vorläufigen Rechtsschutz ausgesetzt werden darf, wie dies europarechtlich nach der Dublin II Verordnung möglich ist. Dabei kann auch die Frage erheblich werden, welche Auswirkungen der europarechtliche Grundsatz der Solidarität, der im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auch für eine gemeinsame Asylpolitik Geltung beansprucht, bei einer erheblichen Überlastung des Asylsystems eines Mitgliedstaates auf die Rechte des einzelnen Asylantragstellers und auf die Auslegung des Grundgesetzes hat.
Für den Erlass der einstweiligen Anordnung war ausschlaggebend, dass der Antragsteller - gestützt auf ernst zu nehmende Quellen - befürchtet, ihm könne eine ordnungsgemäße Registrierung in Griechenland derzeit unmöglich sein, und er damit dann, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, für das Verfahren in der Hauptsache nicht mehr erreichbar wäre, so dass ihm ein Erfolg dort nicht mehr weiterhelfen könnte. Eine Aussage zur Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder zur geplanten Abschiebung enthält der Beschluss nicht.
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Datum: 09.09.2009 - 22:34 Uhr
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