Weser-Kurier: Kommentar von Christoph Ruf zur Hooligan-Gewalt
ID: 1202842
sollte da sein", so lautete die Forderung in der Gründungsphase der
"Hooligans gegen Salafisten". Dort hatten sich rechtsgerichtete
Fußball-Schläger versammelt, um ein politisches Ziel umzusetzen:
Falls die Deutschen beschließen würden, sich gegen die
herbeifantasierte Überfremdung aus islamischen Staaten zur Wehr zu
setzen, wollte man parat stehen. Als "Truppe fürs Grobe", die mit der
Kernkompetenz ausgestattet ist, die auch bei den Revierkämpfen im
Fußball so hilfreich ist: zwei Fäuste und wenig Skrupel. Wer bei der
"Hogesa"-Demo in Köln gesehen hat, wie die Herren mit den dicken
Oberarmen Teenager-Mädchen und Touristen verprügelten, bezweifelt
nicht, dass sie es ernst meinen. Nach dem Scheitern von "Hogesa" ist
nun damit zu rechnen, dass Auseinandersetzungen zwischen Ultras und
Hools offen ausgetragen werden - wenn der große Wurf nicht gelingt,
sollen wenigstens die Stadien wieder nach den alten Regeln
funktionieren. Die Ultras, die dafür gesorgt haben, dass rassistische
Pöbeleien der Vergangenheit angehören, sind jedenfalls nicht erst
seit Sonntag ins Visier der rechten Schläger geraten. Dass die es
sind, die demokratische Werte mit Füßen treten, sollte klar sein.
Gewalt mit Gegengewalt zu beantworten, kann da allerdings nicht die
Lösung sein.
Pressekontakt:
Weser-Kurier
Produzierender Chefredakteur
Telefon: +49(0)421 3671 3200
chefredaktion@Weser-Kurier.de
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 22.04.2015 - 21:21 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1202842
Anzahl Zeichen: 1641
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Bremen
Kategorie:
Innenpolitik
Diese Pressemitteilung wurde bisher 220 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Weser-Kurier: Kommentar von Christoph Ruf zur Hooligan-Gewalt"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Weser-Kurier (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).