Mitteldeutsche Zeitung: zu NPD-Verbotsverfahren
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ein Verbot eine "aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der
bestehenden Ordnung" verlangt. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte aber sagt: Es genügt nicht, dass eine Partei
verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, ihr Verbot muss auch
verhältnismäßig sein. Das ist es nur, wenn die Partei eine
"unmittelbare Gefahr" für die Demokratie darstellt und das "reale
Potenzial" hat, die Macht zu ergreifen. Das lässt sich von der NPD
kaum ernsthaft behaupten. Die Gefahr, die von der NPD ausgeht, ist
ihr zunehmender Einfluss auf Pegida und die Mitglieder der AfD. Ob
das genügt, ein Verbot der Partei zu begründen, ist zweifelhaft.
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Hartmut Augustin
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Datum: 07.12.2015 - 18:19 Uhr
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