Urteil rechtskräftig: G-BA muss BPI Namen nennen
ID: 1355332
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) die Mitglieder des
Unterausschusses Arzneimittel benennen. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März ist jetzt rechtskräftig. "Wir
werden nun den GBA anschreiben und ihn darum bitten, die richtigen
Konsequenzen aus diesem Urteil zu ziehen und uns Zugang zu den
beanspruchten Daten zu geben", so Henning Fahrenkamp,
BPI-Hauptgeschäftsführer.
Die Botschaft des Verwaltungsgerichts Berlin am 17. März war
eindeutig: Der G-BA muss transparenter werden. Da der G-BA gegen das
Urteil keine Rechtsmittel eingelegt hat, steht dem BPI als klagende
Partei nun der Weg offen, die Namen, den akademischen Grad sowie die
Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des
G-BA-Unterausschusses Arzneimittel anzufordern. "Das werden wir jetzt
tun", so BPI-Hauptgeschäftsführer Henning Fahrenkamp. "Gleichzeitig
hoffen wir, dass es in Zukunft möglich sein wird, entsprechende
Auskünfte ohne Gerichtshilfe zu erhalten."
Bereits 2014 beantragte der BPI die Auskunft über Namen, Titel,
akademischen Grad sowie Berufs- und Funktionsbezeichnung der
Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel beim G-BA. Zuvor hatte
2013 ein Mitgliedsunternehmen des BPI vor dem OVG Nordrhein Westfalen
in zweiter Instanz schon einmal das Recht auf Benennung der
Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel erstritten. Der G-BA
ordnete dieses rechtskräftige Urteil jedoch lediglich als
"Einzelfallentscheidung" ein und weigerte sich, dem BPI entsprechend
Auskunft zu erteilen. Auch der Widerspruch des BPI wurde abgewiesen.
Dagegen klagte der BPI nun vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Berlin. .
Der Hauptgeschäftsführer weiter: "Das Gericht hat nun einmal mehr
unser Anliegen bestätigt. Das Urteil trägt dazu bei, Transparenz in
die Entscheidungen, in die Gründe und Hintergründe zu bekommen, die
durch den G-BA getroffen werden. Dies auch schon deshalb, weil die
Entscheidungen weitreichende Auswirkungen auf die deutsche
Bevölkerung haben."
In der Urteilsbegründung heißt es denn auch, dass das
Informationsinteresse des BPI an den personenbezogenen Daten der
Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel vom Gericht höher
bewertet wird, als deren Interesse am Schutz dieser Daten und an der
Wahrung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das
Gericht stellte fest, dass das Informationsinteresse des BPI dazu
dient zu prüfen, welche beruflichen und fachlichen Hintergründe die
einzelnen Mitglieder haben, welchen Einflüssen sie ausgesetzt sein
könnten und ob die Interessen und Rechte aller von den Entscheidungen
Betroffenen im Unterausschuss durch den entsprechenden Sachverstand
repräsentiert sind. Ein solches Interesse - so das Gericht - ist ein
besonderes öffentliches Interesse, dem Vorrang vor der Geheimhaltung
der Informationen gebührt.
Pressekontakt:
Julia Richter, Tel.: +49 30 2 79 09-1 31; jrichter@bpi.de
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Datum: 11.05.2016 - 10:28 Uhr
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