Hund, Katze, Maus – absolutes Tierhalteverbot unwirksam

Hund, Katze, Maus – absolutes Tierhalteverbot unwirksam

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(firmenpresse) - Manch einer kann sich ein Leben ohne Haustier nicht vorstellen, anderen sind Tiere im Zoo lieber. In Mietverhältnissen wird häufig versucht, das Problem der Tierhaltung mit Hilfe restriktiver Mietvertragsklauseln zu lösen. Ein absolutes formularmäßiges Tierhalteverbot ist allerdings unwirksam. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin.

Das Recht zur Haltung von Kleintieren (z.B. Mäusen, Fischen und Schildkröten) kann durch eine Klausel in einem Mietvertragsformular nicht ausgeschlossen werden. Auch die Haltung größerer Tiere (z.B. Hunde und Katzen) kann dem Mieter nicht einfach verboten werden. Vielmehr verlangt die Bedeutung der Haltung solcher Tiere für den Mieter, dass eine Abwägung zwischen seinen Interessen und denen seines Vermieters vorgenommen wird, bevor der Vermieter über die Tierhaltung entscheidet.

Wird die Tierhaltung größerer Tiere im Mietvertragsformular nicht generell verboten, sondern behält sich der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Haltung größerer Tiere vor, dann liegt darin die Zusage, über die Tierhaltung unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden. Derartige Klauseln sind deshalb zulässig.


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Haus & Grund Bayern ist der Landesverband der bayerischen Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer, gesetzlich vertreten durch Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand, und RA Peter Schicker, stellvertretender Vor-stand. Dem Landesverband gehören 105 Vereine an, die die Interessen von fast 129.000 Mitgliedern – Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Bayern – vertreten.



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Bereitgestellt von Benutzer: hugbay
Datum: 11.07.2016 - 15:27 Uhr
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