Steuererklärung: Straßenausbaubeiträge nicht vergessen!
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Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Kosten für Handwerkerleistungen, höchstens um 1.200 Euro pro Jahr. Die Ermäßigung gilt allerdings nur für die angefallenen Arbeitskosten. Das Finanzgericht Nürnberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für den Ausbau einer Straße als eine solche Handwerkerleistung zu berücksichtigen sind. Die streitgegenständliche Straße befindet sich unmittelbar vor einem Zweifamilienhaus auf öffentlichem Grund. Die Gemeinde hatte die Straßendecke, den Gehweg, den Wasser- sowie den Abwasseranschluss erneuert und dann von den Grundstückseigentümern einen Straßenausbaubeitrag erhoben. Ein Grundstückseigentümer machte die auf ihn umgelegten Arbeitskosten für den Ausbau der Gemeindestraße in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nicht. Es war der Ansicht, dass Straßenausbaubeiträge nicht zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Nürnberg mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. März 2014 (Aktenzeichen: VI R 56/12) entschied. Dieses sei auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.
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Datum: 06.07.2016 - 13:07 Uhr
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